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Lande38bauordnung.
Mieter mitgeteilt zu haben, ein bestimmtes den Vorschriften für
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume nicht entsprechendes Zimmer
dürfe nicht zum Schlafen benußt werden; er ist vielmehr verpflichtet,
Einrichtungen zu treffen, welche den betreffenden Raum nicht zum
Wohnen, Schlafen und Arbeiten geeignet erscheinen lassen, sondern
eine solche gesezwidrige Benüzung verhindern,
2. Beschaffenheit der Restauration3=- und Hotelküchen: Bei
Errichtung neuer gewerblicher Küchenanlagen, sowie bei
dem Umbau und der Erweiterung bestehender Anlagen ist auf die
Beachtung folgender Punkte hinzuwirken:
Die Küchenräume sollen gegen Räume, welche anderen
Zweden dienen, tunlichst durch abschließbare Türen
getrennt sein.
Die Küchenräume sollen tunlichst eine Höhe von 3 m,
Nebenräume zur Aufbewahrung von Eßwaren tunlichst eine
solche von mindestens 2,70 m haben.
Die Küchenräume sollen mit Fenstern verschließbar sein,
welche nac< Zahl und Größe ausreichen, um für alle
Arbeitsstellen bei Tage ohne künstliche Beleuchtung hin-=reichendes
Licht zu gewähren. Die Fenster sollen so eingerichtet
sein, daß sie einen ausreichenden Luftwechsel und
bei Feuer8gefahr eine Rettung der Arbeiter ermöglichen.
Die Küchenräume sollen einen festen, ebenen und dichten
Fußboden, die Wände und Dedcen einen guten
Anstrich von Farbe haben, welcher mindestens alle zwei
Jahre zu erneuern ist.
Die Zahl der in einem Küchenraum beschäftigten Pex -=sonen
soll so berechnet werden, daß auf jede Person mindestens
10 chm Luft entfallen.
In der Nähe dcr Arbeitsräume soll ein für die Zahl der
beschäftigten Arbeiter ausreichender Ankleide- und
Waschraum eingerichtet werden. Diesex Raum soll von
den Arbeitzräumen aus zugfrei erreicht und im Winter
geheizt werden können. In dem Yaum sind Wasser, Seife
und Handtücher bereit zu halten; auch sind dort Kleiderhaken
anzubringen.
Die Bedürfnisanstalten sollen nicht in direkter Verbindung.
mit den Arbeitsräumen stehen, müssen aber so
belegen sein, daß sie ohne Verlezung des Anstandes und ehne
Schaden für die Gesundheit zu erreichen sind.
Soweit e8 zur Beseitigung dringender Übelstände bei be -=stehenden
Anlagen geboten erscheint, kann auch, ohne daß
ein Umbau oder eine Erweiterung derselben vorgenommen wird, die
Befolgung der einen oder anderen der vorstehenden Bestimmungen
angeordnet werden. Handelt es sich um die Errichtung neuer An-1