8. In Art. 100 Ziff. 36 wird nach „insbesondere“ eingeschalfet:
„Die Erneuerunꝗ von Bautfen, deren Stellung dem Ortsbauplan
widerspricht (Art. 17 Abs. 1) sowie“. ferner wird
folqende Ziff. 60 eingefuꝗt:
6 a. Auffüllungen oder Abhebunꝗgen des Gelandes auf einem
Bauꝗrundsfück, die auf die sSpsfere Sfellunꝗ eines Batis
auf dem Grundstfũck von Einflut; sein können.
). In Art. 109 Abs. 2 werden die Worte: „(verꝗl. namenilich
Art. 97 und 98 Abs. )“ gestrichen. Am Schlut wird beigefüꝗt:
„Verꝗleiche autzerdem Art. 97 und 98 Abs. Iꝰ.
10. Arf. 120 Abs. 2 erhalt folgende Fassunqꝗ:
2) Unabhanqiꝗ von der Bestrafunꝗ hat die zuständiqe Baupolizeibehörde
die Aufꝗqabe, die zur Herstellunꝗ eines vorschriftsmeößigen
Zustands erforderlichen Zwangsmaszregelnnötfigenfalls
die Abtroqunꝗq des schon Ausfgeführfen - anzuordnen.
Dies gilt auch, wenn eine Baugenehmiꝗqunꝗ durch
unrichfige Zeidanungen oder Anqaben herbeiqefuhrt worden
ist (Art. 114 Abs. 3).
Abs. 3 wird gesirichen.
Abs. 4 wird Abs. 3 und erhälf folgende fFassunꝗ:
3) Ist die Baugenehmiqunꝗ von der zusfäandiqen Baupolizeibehörde
im Widerspruch wit zwingenden Rechftsnormen erfeilt
worden, so darf, wenn hieran weder den Bauenden oder
seinen Rechtsnachfolꝗqer eine Schuld trifft noch der fall des
Abs. 2 Setʒ 2 vorlieꝗt, die dauernde kinstellunꝗ der Bauausführung
und die Abfraqunꝗ des schon Ausgeführfen nur aus
dringenden Grüũnden des öffenilichen Wohls und nur vor
dem lnnenminisferium anqeordnet werden.
I1. In Art. 123 in der fFfassung des 51 Nr. 7 der Verordnung
Jes Sfaaiminisfterium vom 10. Marz 1924 (Req. Bl. S. 124) wer-Jen
in Abs. 1 die Worte „Sowie in den faällen des Art. 120
Abs. 3 für die Abstandnahme von Zwonꝗsmahregeln“ und
in Abs. 2 der zweite Sat; wieder qestrichen.
Art. 2 Anderung der Landesqebührenordnunqg.
n dem Gebũuhrenverzeichnis der Landesqgebũüũhrenordnunꝗ
om 22. Dezember 1930 (Reqꝗ. Bl. S. 393) wird die Nummer 6
Ziff. 6 ꝗestrichen.
Arf. 3Z Weifererhebung von Gebühren.,
ahrlichâe Gebũuhren, die auf Grund der Nummer 6 Liff. 6
des Gebũhrenverzeichnisses der Landesgebührenordnunꝗ
ↄder enfsprechender Bestimmunꝗen von Orfssbausatzunꝗen
vahrend ihrer Geltunꝗsdauer fesfqesetz worden sind, wer-Jden
weiftererhoben.
Das Staatsministerium:
Moergꝗentholer Dr. Dehlinger Dr. Schmid
Dieses Gesetß wird hiemif ausqefertiꝗt und verkundet.
Sfuftgart, den 15. Dezember 1933.
Der Reichsstafthalter in Würftemberdg:
Murr
Erlafj des Innenminisferiums an die Baupolizeibehöôrden über die
Anderunqen der Bauordnunq. vom 27. April 1934 H. B. 1852
Das Gesetʒ Gber Anderunꝗgen der Bauordnunꝗ vom 15. Dezember
1933 (Reꝗ. Bl. S. 443) hat es sich zur Aufqabe qemacht,
auch auf dem Gebiefe des Baurechis den Grundsat;:
„Gemeinnutz ꝗgeht vor Eigennuttz“ in den Miffelpunkt der
mRedgelunꝗ zu stellen und daher die Besfimmungen der Bauordnunꝗ
vom 28. Juli 1910, soweif sie diesem Grundsatʒ enfgeꝗqensfanden,
einer Anderunꝗ unierzogen. ks befatʒt sich
zwor nur mit wenigen Arfikeln der Bauordnunq, aber in der
Aoupfsache ꝗqerade mit denen, die für die Handhabunꝗ des
Baurechts von grundleqgender Bedeufunꝗ sind.
Mit den neuen Besfimmungen sind den Baupolizeibehörden
virksame Waffen im Kampf um eine anständiꝗge Bauꝗgesinnunꝗ
in die Hand gegeben. Sie ermögꝗlichen nicht nur eine
Verhinderunꝗ weiferer Verunstaltung der Orischaffen wie
der freien Landschaft, Sondern unferstühen darüber hinaus
einen Miederaufbau quter Orfsbilder. Den Baupolizeibehörden
ist hiemit eine dankbare Aufqabe gestfellt, aber auch
eine grot Veranfworfung gegenüber der Gegꝗenwart wie
qegenũber den kunffigen Geschlechtern auferleꝗi. Das Ministerium
veriraut darauf, dafj sich die Baupolizeibehörden
dieser Aufꝗabe mit Hngebunꝗq widmen und sie mit Versfäandnis
und Entschlossenheit ihrer Lösunqg zuführen werden.
lm einzelnen ist zu dem neuen Baurecht folgendes zu bemerken:
Zzu Ari. 1:
Nech Art. 1 besteht ein Recht zum Bauen nur, soweit das
Bauen in Ari. la fũr zulassiꝗ erklart isf. Hiemit ist der Ansicht
entꝗqegenqeirefen, als ob jedes Siũd Boden an sich ein Bauolats
ware. Dem fafsachlichen Herqanꝗq ensspricht vielmehr
Jie nun zum Durchbruch gekommene Auffassunq, das erst
lie Aufsfeslsunꝗg eines Ortsbauplans Bauplate im Rechtssinn
chafff. Es bedeutef also keine Shmalerung des kigenumsrechts,
wenn einem Grundstfuck die Bauplatjeiqenschaff
icht zugesprochen wird, Sondern umꝗqekehrf eine Beguntfiqung
für denjenigen, dessen Grundsfück durch die Zuerkennungꝗ
dieser Eigenschaff auf eine höhere Stufe der
Virtschafflichkeit emporgehoben wird. Diese Rechtsauffasunꝗg
ist von groher Wichfigkeit bei der Abwehr von unbeechtiqsen
Wünssschen der Grundssstüũckseiqenftümer.
art. IAbs. I Sat; 3 ꝗibt die Möglichkeit, aus nahms weise,
eim Vorliegen bes on ders dringender polizeilicher Grun-Je
einem Bauvorhaben auch dann entꝗqegenzutrefen, wenn
as nicht gegen ein Geset; versföfsf. Von dieser Bestimmunꝗ
st ein vorsichftiger Gebrauch zu machen. Kommi ihre Anvendunꝗ
qegenuüber einem Bauvorhaben des Reichs, der
deichsbahn, des Landes oder einer öffentlichen Körperscheft,
ꝛinschlietlich der Kirchen, in Betracht, so sind die Akten zu-—ED—
Zzu Art. 15:
/on besonderer Wichtiꝗkeit isf der neue Arfikel . lede
aufäfigkeit autzerhalb des Gebiets des Orfsbauplans oder
des geschlossenen Wohnbezirks kann nun unferssꝗt werden,
venn irgendwelche polizeilichen Bedenken oder wenn Rückichten
auf ein Orts-oder Landschaftsbild entgegenstehen;
Jarüber hinaus isf in diesen Gebieten die Errichtung von
Sebauden, die sich zum dauernden Bewohnen eiꝗqnen, abꝗeehen
von den ausdrũdclich aufgeführten Ausnahmen ꝗrundatʒlich
verbofen. Diese Besfimmungen waren nofwendiꝗ zur
cindäammunq; des zerstreufen Bauens in der Umqebunq der