Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers wegen Schwamm besteht nicht:
a) wenn der Käufer auf sie im Allgemeinen oder wenn er auf Geltendmachung
des Schwammfehlers verzichtet hat,
b) wenn der Käufer den erheblichen Schwamm schon beim Kaufe kennt,
:) wenn dem Käufer der erhebliche Schwamm infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist,
d) wenn der Käufer von dem erheblichen Schwamm nach Abschluß des Kaufes
Kenntnis erhält und gleichwohl das Haus ohne Vorbehalt seiner Rechte
aus der Schwammbildung annimmt.
Vertragsmäßig kann die Gewährleistung anders bestimmt werden. Der Käufer
kann auch auf Gewährleistung ganz verzichten. Doch gilt dies nicht, wenn der
Verkäufer den erheblichen Schwamm arglistig verschwiegen hat.
Aus $ 477 ergibt sich, daß Ansprüche auf Wandelung, Preisminderung und
Schadenersatß wegen Nichterfüllung, wegen Schwammes in Gebäuden in einem
Jahr nach der Übergabe des Grundstücks verjähren. Die Verjährung tritt erst in
30 Jahren ein, wenn der erhebliche Schwamm aralistig verschwiegen war.
Die Deutsche Rechtssprechung geht davon aus, daß Schwammbildung in einem
Haus, insbesondere wenn es sich um den echten Hausschwamm handelt, einen
erheblichen Mangel bedeutet.
Bei der Gefährlichkeit der Wiederholung von Wucherungen beim echten Haus-
schwamm wurde früher in der Praxis schon eine verhältnismäßig geringe Aus-
breitung als erheblicher Mangel angesehen. Auch andere Pilzschäden, z.B. solche
durch Trockenfäule können sich zu einer erheblichen Schwammbildung im Sinne
des Geseges auswachsen. Beim arglistigen Verschweigen eines solchen erheb-
lichen Mangels wie Hausschwamm bei einem Hausverkauf haftet der Verkäufer
30 Jahre lang.
Auch wenn der Hausschwamm erfolgreich bekämpft worden ist und sich z.Zt. des
Verkaufs nicht mehr zeigt, muß dies beim Verkauf mitgeteilt werden.
Die eintretende sog. „Gewährleistungspflicht” besteht entweder in Rückgängig-
machung des Kaufes oder in Preisminderung. Das sind sehr einschneidende
gesetliche Bestimmungen. Häufig ist auch unter Berufung auf diese von Haus-
käufern versucht worden, den Buchstaben des Gesetes in eigennübiger und un-
lauterer Weise für sich auszunüßen, z.B. wenn ihnen der Kauf eines Hauses nach-
träglich nicht mehr vorteilhaft erschien.
Dem wird durch die Verpflichtung auf „Treu und Glauben” entgegengewirkt.
Auch der heutige Stand der Wissenschaft und Technik wird sich bei Haus-
schwammfragen so auswirken, daß der vorliegende Schaden mit ziemlicher
Sicherheit berechnet werden kann, woraus sich die tatsächliche Wertminderung
des Objektes ergibt. Eine Verschiebung schwieriger Rechtsstreite auf das Gebiet
sachlich erfaßbarer, bautechnischer Schadensberechnung kann in der Praxis u.M.n.
nur erwünscht sein. Damit könnte derartigen unerquicklichen Rechtsfällen zum
Nuten der Volksqemeinschaft viel von ihrer früheren Schärfe genommen werden.
Bei einem Neubau, in dem sich Schwamm zeigt, kommen die gesetlichen Be-
stimmungen des Werkvertrags zur Wirkung. Der Unternehmer haftet in der
normalen Gesamtzeit von 5 Jahren. Unter Umständen kann er auf den Holz-
lieferanten zurückgreifen. Wird aber Feuchtigkeit als Mitursache festgestellt, z.B.
auch durch feucht eingebrachtes Füllmaterial, so fällt die Verantwortung dem
bauleitenden Architekten oder dem Unternehmer oder beiden zu.
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