Full text: Für Bauplatz und Werkstatt / Monats-Schrift der staatlichen Beratungsstelle für das Baugewerbe (1937 / Sonderdruck)

Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers wegen Schwamm besteht nicht: 
a) wenn der Käufer auf sie im Allgemeinen oder wenn er auf Geltendmachung 
des Schwammfehlers verzichtet hat, 
b) wenn der Käufer den erheblichen Schwamm schon beim Kaufe kennt, 
:) wenn dem Käufer der erhebliche Schwamm infolge grober Fahrlässigkeit 
unbekannt geblieben ist, 
d) wenn der Käufer von dem erheblichen Schwamm nach Abschluß des Kaufes 
Kenntnis erhält und gleichwohl das Haus ohne Vorbehalt seiner Rechte 
aus der Schwammbildung annimmt. 
Vertragsmäßig kann die Gewährleistung anders bestimmt werden. Der Käufer 
kann auch auf Gewährleistung ganz verzichten. Doch gilt dies nicht, wenn der 
Verkäufer den erheblichen Schwamm arglistig verschwiegen hat. 
Aus $ 477 ergibt sich, daß Ansprüche auf Wandelung, Preisminderung und 
Schadenersatß wegen Nichterfüllung, wegen Schwammes in Gebäuden in einem 
Jahr nach der Übergabe des Grundstücks verjähren. Die Verjährung tritt erst in 
30 Jahren ein, wenn der erhebliche Schwamm aralistig verschwiegen war. 
Die Deutsche Rechtssprechung geht davon aus, daß Schwammbildung in einem 
Haus, insbesondere wenn es sich um den echten Hausschwamm handelt, einen 
erheblichen Mangel bedeutet. 
Bei der Gefährlichkeit der Wiederholung von Wucherungen beim echten Haus- 
schwamm wurde früher in der Praxis schon eine verhältnismäßig geringe Aus- 
breitung als erheblicher Mangel angesehen. Auch andere Pilzschäden, z.B. solche 
durch Trockenfäule können sich zu einer erheblichen Schwammbildung im Sinne 
des Geseges auswachsen. Beim arglistigen Verschweigen eines solchen erheb- 
lichen Mangels wie Hausschwamm bei einem Hausverkauf haftet der Verkäufer 
30 Jahre lang. 
Auch wenn der Hausschwamm erfolgreich bekämpft worden ist und sich z.Zt. des 
Verkaufs nicht mehr zeigt, muß dies beim Verkauf mitgeteilt werden. 
Die eintretende sog. „Gewährleistungspflicht” besteht entweder in Rückgängig- 
machung des Kaufes oder in Preisminderung. Das sind sehr einschneidende 
gesetliche Bestimmungen. Häufig ist auch unter Berufung auf diese von Haus- 
käufern versucht worden, den Buchstaben des Gesetes in eigennübiger und un- 
lauterer Weise für sich auszunüßen, z.B. wenn ihnen der Kauf eines Hauses nach- 
träglich nicht mehr vorteilhaft erschien. 
Dem wird durch die Verpflichtung auf „Treu und Glauben” entgegengewirkt. 
Auch der heutige Stand der Wissenschaft und Technik wird sich bei Haus- 
schwammfragen so auswirken, daß der vorliegende Schaden mit ziemlicher 
Sicherheit berechnet werden kann, woraus sich die tatsächliche Wertminderung 
des Objektes ergibt. Eine Verschiebung schwieriger Rechtsstreite auf das Gebiet 
sachlich erfaßbarer, bautechnischer Schadensberechnung kann in der Praxis u.M.n. 
nur erwünscht sein. Damit könnte derartigen unerquicklichen Rechtsfällen zum 
Nuten der Volksqemeinschaft viel von ihrer früheren Schärfe genommen werden. 
Bei einem Neubau, in dem sich Schwamm zeigt, kommen die gesetlichen Be- 
stimmungen des Werkvertrags zur Wirkung. Der Unternehmer haftet in der 
normalen Gesamtzeit von 5 Jahren. Unter Umständen kann er auf den Holz- 
lieferanten zurückgreifen. Wird aber Feuchtigkeit als Mitursache festgestellt, z.B. 
auch durch feucht eingebrachtes Füllmaterial, so fällt die Verantwortung dem 
bauleitenden Architekten oder dem Unternehmer oder beiden zu. 
fl
	        
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