Volltext: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 59, Bd. 18, 1899)

Das Hypothekenbankgesetz. — Goethe und die Gothi.

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Das Hypothekenbankgesetz.
Durch Gesetz vom 13. Juli d. J., das mit dem Bürger—
lichen Gesetzbuch in Kraft treten wird, sind der Geschäftsbetrieb
und die Rechtsverhältnisse der Hypothekenbanken reichsrechtlich
geregelt worden. Das Gesetz führt Konzessionspflicht und Staats—
aufsicht für die Hypothekenbanken ein. Zur Konzessionser—
theilung ist, sofern sich der Geschäftsbetrieb der Bank nicht
auf einen Bundesstaat beschränkt, der Bundesrath zuständig,
während die Aufsicht über die Banken von den Landesbehörden
ausgeübt wird. Für den Geschäftsbetrieb der Hypotheken—
banken bringt das Gesetz eine Reihe von Beschränkungen, die
sich theils auf das Hauptgeschäft (die Gewährung hypotheka—
rischer Tarlehen und die Ausgabe von Pfandbriefen);, theils
auf die Rebengeschäfte der Hypothekenbanken beziehen. Mit
größerem Risiko verknüpfte Nebengeschäfte sind verboten, bezw
nur unter Beschränkungen zugelassen; im Gesetz sind die er—
laubten Nebengeschäfte einzeln aufgeführt. Zu erwähnen ist
hier insbesondere die Befugniß der Bank, Darlehen an Ge—
meinden und sonstige Verbände des öffentlichen Rechts ohne
Pfandsicherheit und an Kleinbahnunternehmungen gegen Ver—
pfändung von Kleinbahnen zu gewähren und auf Grund dieser
Darlehensforderungen Schuldverschreibungen auszugeben. Was
das Haupigeschäft der Hypothekenbanken betrifft, so bestelen
die hauptsächlichsten Beschränkungen darin, daß die Banken
Pfandbriefe (Schuldverschreibungen) nur bis zum 15 fachen
Betrag des eingezahlten Grundkapitals und der nicht für be
stimmie andere Zwecke angesammelten Reserven ausgeben dürfen
und daß die sämmtlichen, im Umlauf befindlichen Pfandbrief—
eine „Deckung“ durch Hypotheken oder gewisse andere Werthe
haben müssen. Als Deckung dürfen nur solche Hypotheken ver
wendet werden, welche gewissen, im Gesetz bezeichneten An
sorderungen genügen. Diese Anforderungen erstrecken sich vor
zugsweise auf das Verhältniß des Werths der beliehenen Grund
sttücke zum Darlehens- oder Grundschuldbetrag GBeleihungs
grenze) und auf die Eigenschaften der beliehenen Grundstücke
sowie auf die Bedingungen der hypothekarischen Darlehen.
Die Beleihungsgrenze ist auf 60 5*,0 des Werths des be
liehenen Grundstücks festgesetzt; sie kann für das Gebiet ein—
zelner Bundesstaaten auf 66*,3 *,, erhöht werden. Die Werth—
ermittelung findet durch die Organe der Bank statt nach Grund—
sätzen, die theils gesetzlich festgelegt sind, theils durch die
Banken mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden autonom fest—
zustellen sind. Von der Beleihung sind (soweit es sich um
Hypotheken handelt, welche als Deckung der Pfandbriefe dienen
sollen) ausgeschlossen: Bergwerke und solche Grundstücke, welche
einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere Gruben
und Brüche. Fabriken und sonstige gewerbliche Anlagen sind,
soweit sie Grundstücke und Zubehörden zu solchen sind und
einen dauernden Ertrag gewähren können, von der Beleihung
nicht ausgeschlossen. Die Beleihung von Neubauten und Bau—
plätzen ist im Gesetz ausdrücklich als zuläsffig erklärt, nur werden
sie bloß in beschränktem Umfang als Deckung der Pfandbriefe
zugelassen. Die Grundzüge der Bedingungen, welche die Hy—
pothekenbanken an die Gewährung hypothckarischer Darlehen
knüpfen wollen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbe
—VV
durch Bestimmungen, die in der Hauptsache den Zweck haben,
die Schuldner der Banken vor rigorosen Bedingunaen und
Uebervortheilungen zu schützen.
Wie erwähnt, verlangt das Gesetz, daß die Hypotheken—
banken für ihre Pfandbriefschulden eine Deckung gewähren,
und zwar muß diese Deckung für die Regel in Hypotheken
bestimmter Qualität (siehe oben) gestellt werden. Das gemeine
bürgerliche Recht gewährt keine der Eigenart der Hypotheken—
banken und ihres Geschäftsbetriebs entsprechende Form fuͤr die
rechtliche Sicherstellung der „Deckung“ zu Gunsten der Pfand—
briefgläubiger gegenüber den Angriffen der übrigen Gläubiger
und der Bank selbst. Das Hypothekenbankgesetz hat deßhalb
Sonderbestimmungen aufgestellt, welche den Zweck haben, dite
zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und son
stigen Werthbestände für die Pfandbriefaläubiager zu reserviren

Ties ist nicht in der seither zum Theil durchgeführten Weise,
daß den Pfandbriefgläubigern ein Faustpfandrecht an den Hy—
potheken eingeräumt wurde, geschehen, sondern dadurch, daß für
den Fall eine Konkurses der Bank den Forderungen der Pfand
briefgläubiger ein Vorzugsrecht in Ansehung auf die zur
Deckung bestimmten Hypotheken und sonstigen Werthpapiere
gewährt wird. Zu diesem Zweck müssen die Hypothekenbanken
ein Register führen, in das diese Hypotheken und Werthpapiere
eingetragen werden, und müssen letztere unter den Mitverschluß
eines obrigkeitlich bestellten „Treuhänders“ gestellt werden
Der „Treuhänder“ hat auch eine Kontrolle darüber zu führen,
daß die Deckung immer in genügender Höhe vorhanden
ist. Von den Cüͤträgen in dem Register müssen außerdem
von Zeit zu Zeit Abschriften der Aufsichtsbehörde eingereicht
werden. Die Bank muß halhbjährlich den Gesammtbetrag der
im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und den Gesammtbetrag
der „Deckung“ im Reichsanzeiger und ihren Publikationsblättern
bekannt machen.
Für die Jahresbilanz und den Geschästsbericht der Banken
giebt das Gesetz einige Vorschriften, um zu bewirken, daß die
Gläubiger und das Publikum sowie die Aufsichtsorgane ein
zuverlässiges Bild von der finanziellen Lage und den Geschäfts—
ergebnissen erhalten.
Zum Schluß ist noch zu bemerken, daß das Gesetz zu
Gunsten bestehender Banken hinsichtlich der Beschränkungen im
Geschäftsbetrieb und in der Geschäftsausdehnung mildernde
Uebergangsbestimmungen enthält.

Goethe und die Gothik.*)
Völkerbewegung und die Ausbreitung von Künsten haben
manches Gleichartige. Von beiden wurde lange angenommen,
daß bestimmte Richtungen sich ihnen mit geheimnißvoller Macht
aufzwängen. Von den Völkerbewegungen hat diese bequeme, sich
in das Gewand der Prophetie kleidende Ansicht verkündet, daß
der Weg der Geschichte der der Sonne sei und von der Kunst
daß sie vom Süden komme. Von dieser anschaulichen Voraus—
setzung der Westrichtung geschichtlicher Bewegungen ist man zu—
rückgekommen. Die Wahrheit ist, daß ein starkes Volk sich in
der Richtung ergießt, in der es am wenigsten auf Widerstand
stößt; wo also Starke andauernd Schwachen gegenüberstehen,
dort finden wir auch immerfort — Fr. Ratzel wies zuerst da—
rauf hin — eine Bewegung in der Richtung der Schwachen
Mit der Kunst und der Baukunst im besonderen ist es nich
anders. Dem jungstarken Fanatismus neuer Kunstbewegungen
gehen gewiß an sie gebundene Wandelungen der Menschen vor—
aus — wirthschaftlicher, politischer, religiöser Natur — aber
diese Bewegungen kommen zur Herrschaft, indem sie ihren neuen
Formenausdruck und ihre Veränderungen Denen aufzwingen,
deren Formenschatz degenerirt, todt oder aus dem Bereiche des
breiten Verständnisses gerückt ist.
Das Sieghafte einer solchen Kunstbewegung, wie der der
Gothik, wird uns leichter verständlich, wenn wir uns erinnern,
daß sie in ihrer neuen Schönheit zugleich eine verbesserte Kon—
struktionsweise gegenüber der romanischen Bauweise barg, die
auch der Ausnutzung des Baumaterials bis zum Aeußersten ent—
gegenkam.
Es liegt in der Wesenheit der Menschen, daß sie alte Wahr—
heiten, alte Lehren der Geschichte oft vergessen. Auch neuerdings
hat man die Tiefe und die Bedeutung nationaler Kunst unter—
schätzt. Es ist also kein Wunder, daß das Verständniß der
Gothik Jahrhunderte lang verloren gegangen war und den Zeit—
genossen Michclangelos bis herunter auf die Thorwaldsens jedes
Verständniß für die Gothik fehlte. Sie fühlten allerdings, daß
sie wesentlich germanischer lebung war. Und über diese barba—
rische Kunst brachen sie alle den Stab. Giorgone Vasari, der
Finquekentist, der von der „Bauseuche“ spricht, „vor der Gott
edes Land bewahren möge“, und die sonderbaren Heiligen von
Helehrten, die in der Deutschen Encyklopädie der Künste und
Wissenschaften (1787) über die gothische Bauart sprechen: „Man
versteht darunter gemeiniglich eine nach schlechtem oder barba—
rischem Geschmack eingerichtete Bauart. Der Sinn des Ausdrucks
ist selten genau bestimmt. Man sucht solchen 1) in einer Un—
ichicklichkei; 2) Manael an qguten Verhältnissen. folglich auch

ryAus dem Fachblatt „Denutsche Bauhütte“. Hannover
	        
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