232
Mitteilungen der Vereinigung der Elektricitätswerke. Heft 14.
10 Glühlampen von 16 N.-K. oder deren
Stromwert . 0. 0.0.0.0000000 44
25 Glühlampen von 16 N.-K. oder deren
Stromwert . 2.0.0.0... . 0,75
100 Glühlampen von 16 N.-K. oder deren
Stromwert . 0.0.0.0... 1,00
200 Glühlampen von 16 N.-K. oder deren
Stromwert . 2. 0.0.0.0... . 1,50
500 Glühlampen und mehr oder deren
Stromwert . 0.0.0000... 2,004
Die Gröfse des in jedem einzelnen Falle aufzustellenden
Elektrieitätsmessers hat ausschliefslich
das Elektricitätswerk zu bestimmen,
Die Aufnahme der Elektricitätsmesser findet
monatlich statt; der Betrag für den verbrauchten
Strom wird monatlich eingezogen.
Der Mietzins für Strommesser wird halbjährlich
im voraus eingezogen.
8 10. Strompreis.
Der Preis für den verbrauchten elektrischen
Strom wird nach den Angaben des HElektricitätsmessers
berechnet. Als Einheit gilt die Kilowattstunde;
der Preis derselben beträgt bei Verwendung
des Stroms zu:
1. Lichtzwecken
a) für die ersten 300 Brennstunden der
angeschlossenen Lampen im Jahre,
d. h. bei einem jährlichen Verbrauch
für jede angeschlossene Normalglühlampe
von 16 Normalkerzen bis 16,5
Kilowattstunden für die Kilowattstunde
.0.0.0.0.0...7.=60Pf
für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde
.0.0.0.0.0.0.0. .= 25 Pf
Bei anderen Lampen wird der
Stromverbrauch auf denjenigen einer
16 kerzigen Normalglühlampe entsprechend
umgerechnet.
o) für Abnehmer, welche mehr als
50 Normalglühlampen angeschlossen
haben und sich verpflichten, nicht
mehr als eine bestimmte Anzahl derselben
gleichzeitig zu brennen, für die
ersten 400 Brennstunden der festgesetzten
Anzahl der gleichzeitig brennenden
Normalglühlampen für die Mitgliederstand am 1. November 1902.
Kilowattstunde. . . . . . .=60 Pf Zugang. ;
für jede weitere verbrauchte Kilo- Ord liches Mitglied:
wattstunde . . 2.2.0... .=25Pf r ontlic es Mitglied
Die hierfür notwendigen selbst- Bergedorf, Stadtmagistrat,
thätigen Kontrolleinrichtungen wer- Stand am I. November 1902:
len durch das Elektricitätswerk auf 148 ordentliche 4:
Kosten des Abnehmers beschafft. 11 aufserordentliche | Mitglieder.
Für die Redaktion verantwortlich : Stadtbaurat Uppenborn, München. — Druck von R. Oldenbourg, München.
2, Kraftzwecken:
a) aus dem Licht- oder Bahnleitungsnetz
(Tag- und Nachtbetrieb):
für die ersten 1000 Gebrauchsstunden
des Normalstromverbrauchs des angeschlossenen
Motors für die Kilowattstunde
. .0.0.0.0.0.. + =20Pf
für jede weitere Kilowattstunde . = 18 Pf.
5) aus dem Bahnleitungsnetz (Betrieb
von morgens 6 bis abends 10 Uhr):
für die ersten 1000 Gebrauchsstunden
les Normalstromverbrauchs des angeschlossenen
Motors für die Kilowattstunde
2.0.0.0... .= 18 Pf
für jede weitere Kilowattstunde . = 15 Pf.
Der Normalstromverbrauch wird innerhalb der
Irenzen von 800—950 Watt für jede Pferdekraft
'ür jeden einzelnen Motor nach Anhörung des Abıehmers
vor der Inbetriebstellung des Motors von
jer Verwaltung des Elektricitätswerks festgestellt.
Sollte ausnahmsweise die Entnahme von Strom
'ür Lichtzwecke aus dem Bahnleitungsnetz zu gestatten
sein, so ist hierüber ein besonderes Abkommen
nit der Verwaltung des Elektricitätswerkes zu treffen.
Das gleiche gilt für Beleuchtungsanlagen, welche
nur während des Sommers benutzt werden, Konzert
gyärten u. 8. W.
Wird Strom zur Speisung von Akkumulatoren
der zum Betrieb von Elektromotoren für eine Lichtanlage
verwendet, so wird dieser Strom zu dem
Preise für Lichtzwecke berechnet, doch steht es der
Verwaltung frei, besondere Abmachungen in einzelnen
Fällen zu treffen,
Die Jahresbrennstunden werden nach dem Be
triebsjahr vom 1. April zum 1. April gerechnet.
Beginnt der Betrieb einer elektrischen Anlage wäh:
rend eines Betriebsjahrs, so werden die Jahresbrennstunden
für einen entsprechenden Teil des Jahres
und zwar vom Beginn des auf den Betriebsanfang
iolgenden Monats gerechnet.
Berichtigung.
In Heft 12 Seite 174 hat Figur 7 an Stelle der Figur 6
zu treten und umgekehrt.