Full text : Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1904, Jg. 3)

Heft 12. Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. 261
rn 7 — a
jmbercien nd seiner Antrag Mel Aneraea Mae 1, 5, 3 Mitelioder von Vereinen sur Überwachung
der Verband zu ersuchen, ob er die Angelegenheit nicht jer MB 5 1 md 2 bezeichneten Anlagen, die den
yemeinschaftlich mit der Vereinigung behandeln will. Vachweis führen, daß sie die P rüfungen mindestens
Es wird beschlossen, in eine Detailberatung dieser N dem behördlich vorgeschriebenen Umfange durch
Angelegenheit nicht sofort einzutreten, sondern den Yor- \nerkannte Sachverständige sorgfältig ausführen
schlag des Herrn Stadtbaurat Uppenborn anzunehmen. assen, können durch den Minister für Handel und
Hierauf ‚schließt der Vorsitzende um 3 Uhr 15 Min. jewerbe von den amtlichen Prüfungen ihrer Annachmittags
 die Sitzung. « . .
. agen widerruflich befreit werden.
Berlin, den 1. November 1904 Die gleiche Vergünstigung kann einzelnen Be-‚Uppenbor
 n. itzern derartiger Anlagen für deren Umfang ge-H.
 Ewinger., Protokollführer. . .
vährt werden, auch wenn sie einem Überwachungsverein
 nicht angehören.
$ 4. Die Kosten der Prüfungen können nach
Tarifen berechnet werden, deren Festsetzung oder
*enehmigung (8 3 Abs. 1) den zuständigen Ministern
rorbehalten bleibt.
$ 5. Die Beitreibung der gemäß 8 4 amtlich
'estgesetzten Kosten der Prüfungen erfolgt im Vervaltungszwangsverfahren.

$ 6. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
iolche Anlagen, die der staatlichen Aufsicht nach
lem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen
vom 3. November 1838 (Gesetzsamml. S. 505) oder
aach dem Gesetze über Kleinbahnen und Privatınschlußbahnen
 vom 28. Juli 1892 (Gesetzsamml.
5 225) unterliegen.
$ 7. Die zuständigen Minister sind mit der Ausührung
 dieses Gesetzes beauftragt.
Der Vorsitzende.

Die preufsische Gesetzesvorlage, betreffend
lie Kosten der Prüfung überwachungsbedürftiger
 Anlagen,
nat durch die Bechlüsse des Abgeordnetenhauses
folgende Gestalt erhalten. In dieser Form wird
der Gesetzentwurf demnächst das preußische Herrenhaus
 beschäftigen.)
$ 1. Soweit durch Polizeiverordnung des Oberoräsidenten,
 des Regierungspräsidenten (in Berlin
des Polizeipräsidenten) oder des Oberhergamtes angeordnet
 wird, dafs
L. Aufzüge,
2. Kraftfahrzeuge,
3. Dampffässer,
1. Gefäße für verdichtete und verflüssigte Gase,
5. Mineralwasserapparate,
6. Azetylenanlagen
Jlurch Sachverständige vor der Inbetriebsetzung oder
wiederholt während des Betriebes geprüft werden,
zann in diesen Verordnungen den Besitzern die
Verpflichtung auferlegt werden, die hierzu nötigen
Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereitzustellen
und die Kosten der Prüfungen zu tragen.
$ 2. Die Bestimmung des 8 1 gilt auch für die
Besitzer von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung
und eigenen Verwendung solcher elektrischen Ströme,
die zu Beleuchtungs-, Kraft- und elektrotechnischen
Zwecken benutzt werden, sowie für die Verbraucher
derartiger Ströme in Theatern, Warenhäusern, öffent-‚ichen
 Versammlungsräumen, Bergwerken, feuer- oder
explosionsgefährlichen Betrieben, feuchten, durchtränkten
 und solchen Räumen gewerblicher Betriebe.
in denen sich ätzende Dünste bilden.
Über die bei den Prüfungen dieser Anlagen
anzuwendenden Grundsätze sind Vertreter der Wissenschaft
 und Praxis gutachtlich zu hören.
ı) Dies ist inzwischen geschehen. Das Herrenhaus hat
lien Entwurf abgeändert. Derselbe geht nun an das Abzeordnetenhaus
 zurück. Von seiten des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker wird noch versucht werden, mit den andern
Vereinen gemeinsam auf das Abgeordnetenhaus einzuwirken.
Der Vorsitzende.

Revision elektrischer Starkstromanlagen.)
Von seiten des Verbandes Deutscher Elektroechniker
 ist am 2. November 1904 von dem Reisionskomitee,
 welches durch drei Vertreter der
"ereinigung, die Herren Blüthgen, Ely und
'assavant, verstärkt worden ist, eine Erweiterung
er Leitsätze für das Revisionswesen, wie solche
m 1. November von der Kommission I der Verinigung
 der Elektrizitätswerke aufgestellt waren,
erbeigeführt. Diese Erweiterung umfaßt einen
ehr wichtigen Punkt, den Absatz 3d, welcher betimmt,
 daß alle Starkstromerzeugungsanlagen der
„.mtlichen Revisionspflicht unterliegen und meiner
\nsicht nach in dieser allgemeinen Fassung weit
iber das erforderliche Maß hinausgeht und deshalb
uch von der Kommission der Vereinigung abgelehnt
vorden war.
Ich kann nur nochmals beantragen, wie ich
lieses auch bereits in der Kommission I der Verinigung
 mit Erfolg getan habe, die amtliche Reisionspflicht
 auf solche Anlagen zu beschränken.

1) Vgl. auch die Anmerkung S. 260.
            
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