Volltext : Vertrauliche Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1909, Jg. 8)

Heit 6. Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke.

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Inwieweit auch: die vom Verbande beschloszenen

Allgemeinen Vorschriften für die Ausführung
elektrischer Starkstromanlagen bei Kreuzungen
und Näherungen von Bahnanlagen
einer Umarbeitung für polizeiliche Zwecke zu unterziehen
 sein werden, unterliegt noch der Erwägung.

auch auf Reichs-Telegraphen- usw. Leitungen auf
Eisenbahngelände Anwendung.
Bezüglich des bei der Genehmigung und Beaufsichtigung
 elektrischer Starkstromanlagen — die
nicht elektrische Bahnen sind — von den Polizei-’)ehörden
 gegenüber der Telegraphenverwaltung und
dem Unternehmer im übrigen zu beobachtenden
Verfahrens bewendet es nach wie vor bei den Bestimmungen
 unseres Runderlasses vom 3. April 1904
unter Absatz 4 (Satz 1) und den Absätzen 6, 7
und 9.*)

Berlin W 66, den 28. April 1909,

An
die Herren Regierungspräsidenten
und an den Herrn Polizeipräsidenten, hier.
Unser Runderlaß vom 3. April 1904 Nr. IL. 2575,
]. D. 4735 M. d. 6. A., I!Ia. 2752 M. d. I. geht, ebenso
wie der ihm zugrunde liegende Erlaß vom 9. Februar
Nr. HL 1264 1/04, Klb. 124/04 M. d. 5. A,, ILa 653
M. d. I. (Min.-Bl. £. d. i. V. von 1904 Seite 120 und 67)
davon aus, daß die Fernwirkungen von Starkstromleitungen
 wohl den Betrieb benachbarter Telegraphenoder
 Fernsprechleitungen störend beeinflussen, aber
nicht gefährliche elektrische Spannungen in ihnen
hervorrufen können.
Nach den neuerdings gemachten Erfahrungen
läßt diese Voraussetzung sich nicht mehr aufrecht
erhalten. Die Polizeibehörden müssen daher auch
Fernwirkungen der Starkstromleitungen zukünftig
ihre Aufmerksamkeit zuwenden und gefährlichen
Steigerungen von solchen vorbeugen.
Wir haben daher und in Berücksichtigung der
sonstigen zwischenzeitlichen Erfahrungen die an
neue elektrische Starkstromanlagen — ausschließlich
elektrischer Bahnen — zum Schutze benachbarter
Reichs-Telegraphen- und Fernsprechleitungen von
Polizei wegen zu stellenden Anforderungen einer
Umarbeitung unterzogen.
Indem wir Ihnen anbei einen Abdruck dieser
anderweiten Anforderungen übersenden, ersuchen
wir, die Ihnen nachgeordneten Polizeibehörden anzuweisen,
 zukünftig diese allgemeinen Anforderungen
— unbeschadet weitergehender Forderungen im
Einzelfalle — bei Genehmigung und Überwachung
von neuen, nicht Bahnbetriebszwecken dienenden
Starkstromanlagen, die vorhandene Reichs -Telegraphen-
 oder Fernsprechleitungen kreuzen oder
ihnen sich nähern sollen, den zu erlassenden polizeilichen
 Verfügungen zugrunde zu legen. .
Bestimmungen darüber, wer die Kosten der
dem Unternehmer zu machenden Auflagen zu tragen
hat, sind in die polizeilichen Verfügungen nach wie
vor nicht aufzunehmen.
Die Bestimmungen finden, wie wir ausdrücklich
 hervorheben, im Rahmen ihres Geltungsbereichs

*) Die Bestimmungen lauten:
Absatz 4 Satz 1: „Die Erörterungen der Polizeijehörden
 mit der Telegraphenverwaltung und die dem
Jnternehmer der Starkstromanlage im Hinblick auf die
Pelegraphenanlagen zu machenden polizeilichen Auflagen
ıaben sich grundsätzlich auf diejenigen Vorkehrungen zu
jeschränken, die den Bestand (die Substanz) der Teleyraphen-
 oder Fernsprechanlagen, sowie Leben und Gesund-1eit
 des Bedienungspersonals zu schützen bestimmt sind.“
Absatz 6: „Wenngleich die Telegraphenverwaltung
iber die dem Unternehmer der Starkstromanlage zu
nachenden polizeilichen Auflagen zu hören ist, steht ihr
än Mitbestimmungsrecht bezüglich dieser Auflagen nicht
zu, da über den Inhalt polizeilicher Verfügungen maßsebend
 nur die Polizeibehörde befinden kann. Im Hinblick
ıuf die Bedeutung der Telegraphen- und Fernsprechanlagen
ınd die besondere Sachkenntnis und Erfahrung der Telezraphenverwaltung
 ist ihr jedoch Gelegenheit zur Rückiußerung
 zu geben, falls oder soweit die Polizeibehörde
len Anträgen der Telegraphenverwaltung nicht glaubt stattzeben
 zu können. Ingleichen sind die Forderungen der
”elegraphenverwaltung vor der endgültigen Beschlußfassung
ler Polizeibehörde stets dem Unternehmer der Starkstromınlage
 zur Erklärung mitzuteilen. Zur Beschleunigung des
/erfahrens empfiehlt sich, diese Erörterungen gegebenenfalls
n kontradiktorischer Verhandlung mit den beiden Teilen
zu erledigen.“
Absatz 7: „Die dem Unternehmer zu machenden Aufagen
 sind stets ohne jede Beziehung zu etwaigen, zwischen
hm und der Telegraphenverwaltung getroffenen oder zu
reffenden privatrechtlichen „Vereinbarungen“ festzusetzen,
vollständig in die polizeiliche Verfügung aufzunehmen und
ıls solche zu kennzeichnen, die der Unternehmer der
>olizeibehörde gegenüber zu erfüllen hat. Demsemäß
 sind alle Auflagen zu unterlassen, die den Unterıehmer
 beim Bau und Betriebe der Anlage in irgend einer
?orm von der Telegraphenverwaltung, insonderheit auch
‚on deren Einvernehmen oder Zustimmung abhängig machen
zönnten. Das schließt nicht aus, ihm in einzelnen Be-Ajehungen,
 beispielsweise bezüglich geplanter Aufgrabungen
ıder Veränderungen oder Erweiterungen der Anlage und
lergl., eine vorgängige Anzeige an die Telegraphenverwaltung
 zur Pflicht zu machen.“
Absatz 9: „Von der polizeilichen Verfügung an den
Jnternehmer der Starkstromanlage, durch welche ihm bejondere
 Auflagen zum Schutze der Telegraphen- usw. Anagen
 gemacht oder von der Telegraphenverwaltung verangte
 Auflagen abgelehnt werden, ist stets eine Abschrift
ler Telegraphenverwaltung mitzuteilen.“
            
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