Mitteilungen der Vereinigung der. Elektrizitätswerke. Nr. 149,
Zu der in den „Mitteilungen“ Nr. 147, De- reichend, um einen genügenden Schutz zu gezember
1913 auf Seite 573 mitgeteilten neuen Fassung währleisten.
des Abschnittes IV sind beim Verband im übrigen Stettin. Der Landeshauptmann der Provinz Pommern.
noch wenige Einwendungen eingelaufen. Eine Anirage
aus Wien über eine nähere Erläuterung des
Begriffes „mechanisch besonders sichere Isolatoren“
gab Veranlassung, den Absatz 2) schärfer, wie folgt,
zu fassen:
„Die Befestigung der Leitungen an den Isolatoren
ist entweder so auszuführen, daß bei
ısolatorbruch und hierdurch entstehendem Lichtbogen
zwischen Leitung und Eisenteilen die beiden
Snden der etwa abschmelzenden Leitung nicht
nerunterfallen können, sondern zusammengehalten
werden, oder es sind Isolatoren, die mechanisch
besonders sicher sind, mit besonders starkem
3und abzubinden (z. B. Wickelbund).
Als Einrichtungen, die das Herabfallen verhindern
können, kommen in Betracht doppelte
Aufhängung und Fangschleifen (auch Beidrah:
oder Sicherheitsbügel genannt). Als mechanisch
besonders sichere Isolatoren sind solche anzusehen,
die einer um 25 Prozent erhöhten Prüfspannung
gegenüber den Bestimmungen unter
IIIb) genügen.“
Zu 3.) wurde auf Grund eines vorliegenden Antrags
noch folgender Zusatz gemacht: „Ist ein
Kreuzungsmast gleichzeitig Eckmast, so ist die
mittlere Kraft aus den Seilzügen der Rechnung zugrunde
zu legen, wenn diese größer ist.“
Absatz d) wird wie folgt geändert:
„Bei Parallelführung von Hoehspannungsleitungen
mit anderen Leitungen, welche in einem
Abstande von weniger als 7 m parallel verıaufen
usw.“
Es wurde beschlossen an die Errichtungs-Kommission
‚den Antrag zu stellen, den Begriff „Sicherheitsbügel
bzw. Beidraht“ zu ersetzen durch das
Wort „Fangschleiten“, weil Verwechslungen mit Erddügeln
und ähnlichen Einrichtungen zu. befürchten
sind. Es bezieht sich dies speziell auf 8 22h 6).
Frankfurt a. M., Januar 1914,
Engelmann.
Wir haben in vielen Fällen bei Kreuzungen
mit Nebenwegen und Feldwegen unserer nach dem
Weitspannsystem gebauten 45000 Volt-Gittermasten-Leitungen
ebenfalls Schutznetze angewendet, und
zwar derart, daß die normalen Spannweiten ohne
Rücksicht auf die Wege durchgeführt und verankerte
Holzmasten an den Wegekreuzungen zur Aufnahme
von Schutznetzen aufgestellt wurden. In derselben
Weise wurden auch Kreuzungen mit Leitungen
anderer Spannung vorgenommen.
Wir haben diese Art der Ausführung vorgezogen,
weil sonst bei Aufstellung von Gittermasien zu
veiden Seiten der Wege unter Anwendung der
bruchsicheren Aufhängung die Leitungskosten bedeutend
höher geworden wären.
Bei Kreuzung von Staatsstraßen konnte selbstverständlich
diese Ausführung nicht in Frage kommen.
Was den Vorschlag des Unterkomitees für Freieitungen
betr. Herbeiführung von Erleichterungen
gegenüber Abschnitt IV b) der Freileitungs-Normalien
anbelangt, so fassen wir diese Bestrebungen
30 auf, daß da, wo Stahlseilverspannungen bei
Straßenkreuzungen vorhanden sind, die Kreuzung
ahne erhöhte Sicherheit der Leitungsmaste ausgeführt
werden soll, d. h. mit normalen Tragmasten
wie im übrigen Teil der Leitungsstrecke und mit
normalen Spannweiten ohne Rücksicht auf die gekreuzten.
Wege und Straßen, jedoch unter Anwendung
bruchsicherer Aufhängung. Wenn es sich
aur um Parallelführungen oder Kreuzung mit Lei-‚ungen
anderer Spannung handelt, so halten wir
eine solche Vorschrift für durchführbar. Bei Kreuzungen
mit Staatsstraßen möchten wir jedoch be-Ergebnis
der Umfrage über Abschnitt IV
der Normalien für Freileitungen, *)
Die Vorschriften hierüber sind nach meiner
Ansicht durchaus zweckmäßig und bedeuten keine
Erschwerungen des Baues. Sie sind andererseits
bei sorgfältiger Beachtung der Vorschriften aus-+
Siehe „Mitteilungen“ Nr. 147, Seite 573 und 576.