Nr. 149. Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. 55
zweifeln, ob die staatlichen Aufsichtsbehörden eine
solche Bestimmung zulassen würden.
Wenn auch der Abschnitt IV b) im Sinne einer
solchen Erleichterung geändert würde, so ist u. E.
bestimmt anzunehmen, daß die technischen Behörden
ihre eigenen verschärften Sonderbestimmungen für
Kreuzungen von Staatsstraßen der Genehmigung
zugrunde legen werden.
Kraftübertragungswerke Rheinfelden.
ohne genaue Prüfung der Tragweite der Bestimmung
ıuch von anderen Behörden und Vereinigungen bei
Zrlaß von Vorschriften angenommen worden sind.
Nir möchten darauf aufmerksam machen, daß bei
ner Leitung mit zwei Drehstromleitungen kaum an-;unehmen
ist, daß sechs Hochspannungsdrähte und
zwei Blitzschutzseile auf einmal reißen werden.
Dies könnte höchstenfalls bei Wirbelstürmen einreten,
in welchem Falle auch die stärksten Maste
<nicken würden. — Wir möchten vorschlagen, daß
»ei Berechnung der Maste für Kreuzungsstellen den
n Wirklichkeit auftretenden Verhältnissen mehr
Zechnung getragen wird. Die „Bestimmungen für
lie bruchsichere Führung von Starkstrom - Freieitungen
oberhalb von Reichs-Telephon- und Fern-‘prechleitungen“,
herausgegeben im August 1912,
ler Reichspostverwaltung, welche die auf die Maste
virkenden Kräfte festlegen, sind zweckentsprechender.
emäß diesen Bestimmungen werden „Unterschiede“
ler Züge, welche im Kreuzungsfeld gegenüber den
Vachbarfeldern für die Berechnung der Maste zuzrunde
gelegt sind, in Rechnung gezogen. Allerlings
möchten wir vorschlagen, daß für gewöhniche
Straßenkreuzungen keine füntffache Sicherheit,
d.h. 800 kg/qem Beanspruchung der Eisenteile,
sondern ungefähr 1200 kg vorgeschrieben wird,
und daß die Standtestigkeit der Maste nicht mehr
als 1,5 beträgt.
Bergwerks-Aktiengesellschait la Houve, Überlandzentrale.
Zu 8 IV der Normalien für Freileitungen bemerken
wir, daß wir gegen die Fassung der Vorschriften
zur Vermeidung von Schutznetzen keine
Bedenken haben, sie jedoch nicht auf Anlagen mit
Hänge-Isolatoren ausgedehnt wissen möchten, weil
hier eine größere Sicherheit inbezug auf die elektrische
Isolation vorhanden ist.
Der Magistrat der Stadt Görlitz.
Wir haben in unserem ausgedehnten Freileitungsnetz
(ca. 1300 km 15000 Volt - Leitung) keinerlei
Schutznetz verwendet. Wo erforderlich, ist die
bruchsichere Aufhängung zur Anwendung gekommen,
sowohl mit Rücksicht auf den Schutz von Reichsleitungen,
wie auch mit Rücksicht auf den Schutz
von Straßen. Schutznetze halten wir infolge ihrer
hohen Unterhaltungskosten nicht mehr für zeitgemäß.
Elektrizitätsverband Gröba.
Es scheint uns nicht gerechtfertigt, daß bei
Kreuzungen jeder einzelne Mast so berechnet sein
muß, daß er den gesamten Leitungszug aufnehmen
kann. Unseres Erachtes ist dabei die Durchbiegung
der Masten und ihre dadurch auftretende Entlastung
zu berücksichtigen. Wir schlagen daher vor, Masten
von Kreuzungen für 1/5 des gesamten Leitungszuges
zu berechnen.
Bregenz. Elektrizitätswerke Jenny & Schindler.
Abschnitt V der Normalien für Freileitungen.
Ergebnis der Umfrage Nr. 36.
Auf unsere Umitrage, die auch in den „Mit-‚eilungen“
Nr, 147, Seite 577 zum Abdruck gelangt
ist, haben sich nur wenige Werke geäußert. Bezügich
des Abschnittes V wurde von 6 Werken die Absicht,
den Abschnitt wegzulassen, lebhaft unterstützt,
’)jesonders mit dem Hinweis, daß er gegenüber den
ılten Vorschriften eine erhebliche Verschärfung beleute,
so daß seine Weglassung im Interesse aller
Werke dringend geboten sei.
Zur Begründung der Anträge, den Abschnitt
vegzulassen, wird angeführt, daß praktisch eine
Yrüfung keinen hohen Wert habe.
„Der praktische Zweck dieser neuen Bestimnungen
ist uns noch niemals klar geworden. Bei
ler Festsetzung hat man offenbar nur große Leitungs-'etze
im Auge gehabt, aber ganz übersehen, daß
ich im praktischen Betrieb die Dinge ganz anders
;ntwickeln. Wir bauen z. B. seit 4 Jahren ständig
ınd setzen wenigstens allmonatlich kurze oder
ängere Hochspannungsstrecken im Anschluß an das
jestehende Netz in Betrieb. Wenn man dabei
Wir bemerken, daß wir in der Hauptsache mit
den von den Normalien vorgesehenen Bestimmungen
einig gehen, ausgenommen mit der unter b 3) angegebenen
Bestimmung für Kreuzungen. Daselbst
wird verlangt, daß die Maste so zu berechnen seien,
daß entweder einer den gesamten Leitungszug aufnimmt
oder zwei miteinander durch Seile verbundene
Maste je zur Hälite den Zug aufnehmen müssen.
Bei der Berechnung muß entweder der einzelne
Mast den ganzen oder je zwei Maste den halben
Leitungszug aulnehmen. Es wird also damit gerechnet,
daß in gewissen Fällen „sämtliche“ Drähte
reißen sollen. Diese Festlegung der an den Mast
angreifenden Kräfte ist eine alt hergebrachte Berechnungsweise,
die längere Zeit in den Vorschriften
der Bahn- und Postbehörde mitgenommen und