Juli 1915 Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr. 166. 235
daß also niemals die bekannten neuen Bedingungen :ich bei den Straßenbenutzungsverträgen wegen
der Regierungspräsidenten im Wege der polizeilichen eitungsverlegung um reine Privatverträge über
Verfügung auferlegt werden können. Die Verfügung Benutzung von Grundeigentum handelt, über die
unterliegt insofern der Anfechtung. ler ordentliche Rechtsweg vor den Zivilgerichten
Der öffentliche Charakter des Wegegrundstücks zegeben ist. Es hat ausdrücklich ausgesprochen,
zibt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts laß dort, wo die Eisenbahnkreuzungen im Eigentum
nur die Befugnis zur Benutzung des Grundstücks ler Gemeinde sind, die Gemeinde einer Genehmigung
zum Gemeinbrauch des Gehens, Fahrens und Reitens, ler Eisenbahnbehörde nicht bedarf, daß sie aber
nicht. also die Befugnis zur Leitungslegung durch ‚inen solchen Privatbenutzungsvertrag mit der Eisender
über das Grundstück, Da also die Leitungs- ahn dort abschließen muß, wo die Eisenbahn
duldung vom Grundeigentümer noch nicht wegen 'igentümer der Eisenbahnkreuzungsfläche ist.
der öffentlichen Eigenschaft des Grundstücks als Die oben erwähnte Reichsgerichtsentscheidung
Weg verlangt werden kann, so bedarf es zu ihr om Jahre 1908, auf die Herr Dr. Pasquay bezüglich
noch seiner besonderen Erlaubnis. Diese Erlaubnis ler Straßenbenutzungsverträge hinweist, widerspricht
wird in dem üblichen Wegebenutzungsvertrag für lieser letztgenannten Entscheidung in keiner Weise,
Leitungsverlegung erteilt. Dieser Vertrag ist also la sie sich lediglich auf einen Straßenbahnein
Privatvertrag des Grundeigentümers mit dem enutzungsvertrag bezieht. Es ist bemerkenswert,
Leitungsverleger. In ihm tritt die Gemeinde als laß die hier entwickelte Anschauung, daß nur der
Grundeigentümerin, nicht als Wegepolizeibehördeauf. rundeigentümer den Benutzungsvertrag schließt,
Herr Dr. Pasquay gibt selbst zu, daß das Reichs- lurch ein besonderes Gesetz für die Kleinbahnen,
gericht diese Auffassung früher als richtig anerkannt las Kleinbahngesetz, eine Ausnahme erleidet. Nach
nabe. Er meint jedoch, die früheren Reichsgerichts- liesem Gesetz ist weder die Wegepolizeibehörde
urteile hätten lediglich Bedeutung für die Stempel- och der Grundeigentümer, sondern allein der Wegepflichtigkeit
des Abkommens zwischen Wegeeigen- .nterhaltungspflichtige zur Erlaubniserteilung betümer
und Straßenbenutzer gehabt; das Reichs- echtigt und kann in einem besonderen Verfahren
gericht habe dagegen in einer neueren Entscheidung ‘u dieser Erlaubnis, dem sogenannten Ergänzungsvom
12. Mai 1908 (Band 68, Seite 370) im wesent- erfahren, auf Grund der der Kleinbahn erteilten
üchen den öffentlich-rechtlichen Charakter der Straßen- 3ahnkonzession gezwungen werden. Die erwähnte
venutzungsverträge für Straßenbahnen anerkannt. eichsgerichtsentscheidung stellt lediglich fest, daß
Nun hat zwar das Reichsgericht in einer Ent- in Benutzungsvertrag entsprechend dem 8 6 dieses
scheidung vom Jahre 1896 (siehe Juristische Wochen- (Jeinbahngesetzes wegen der dort getroffenen Beschrift
1896, Seite 717) sich auf den Stundpunkt timmungen öffentlich-rechtlichen Charakter habe,
gestellt, daß der Eisenbahnfiskus auch dort, wo er 'egt doch auch hier schon eine Abweichung von
Grundeigentum an der Kreuzungsstelle der Eisen- len normalen Rechtsverhältnissen insofern vor, als
djahn mit dem öffentlichen Weg besitze, die Ver- .unächst eine staatliche Konzession für die Kleinegung
von Leitungen in der Eisenbahnkreuzungs- Dahn erteilt sein muß.
stelle dulden müsse, soweit diese Leitungen zur Abgesehen von dieser gesetzlichen Ausnahme
Versorgung der öffentlichen Straße selbst, auf der Üür die Straßenbahnen hat normalerweise der Wegesie
lägen, dienen sollten, wenn es sich also z.B. .nterhaltungspflichtige bei dem Wegebenutzungsım
Wasserrohrleitungen zum Besprengen der Straße, ertrag überhaupt nicht mitzureden, da er nur
Jas- und Elektrizitätsleitungen zu ihrer Beleuchtung, lichten, aber keine Rechte hat. Es ist daher beand
so fort, handle.: Insofern müsse also das rreiflich, wenn die Gemeinden, die zugleich Wege-Leitungsrecht
in der Ööffentlich-rechtlichen Servitut interhaltungspflichtige und Privateigentümer der
enthalten sein. In einem solchen Falle ist daher WVege zu sein pflegen, mit dem Vertrag über die
nach Anschauung des Reichsgerichts die Genehmi- enutzung ihres Privateigentums an den Wegen
zung des Grundeigentümers zu der Leitungsver- lem Benutzer die Ausführung ihrer Wegeunteregung
nicht mehr nötig. Es genügtdie Genehmigung altungspflicht zum Teil zu übertragen suchen.
der Wegepolizeibehörde, die die Verlegung der Den Staatsbehörden gegenüber werden sie damit
Leitungen für die Reinigung und Beleuchtung der Is Wegeunterhaltungspflichtige direkt nicht entlastet.
Straße für erforderlich hält. Zur Bestärkung der hier vorgetragenen An-Neben
dieser Entscheidung, die nur in be- schauung sei endlich noch der gelegentlich von
schränktem Maße den Grundeigentümer ausschaltet, Ilerrn Dr. Pasquay geäußerten Auffassung, daß die
ıat aber das Reichsgericht in einer Entscheidung vom Enteignung von öffentlichen Wegen überhaupt un-31.
Januar 1914 unzweideutig ausgesprochen, daß es: nöglich“ sei, entgegengetreten. Nicht der öffentliche