Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr. 248. Sept. 1919
Wenige Tage danach, am 27. 9. 19, nahm der
Verband Deutscher Elektrotechniker zu dieser Frage
in seiner Jahresversammlung in Stuttgart einstimmig
tolgende Entschließung an:
„Der Verband Deutscher Elektrotechniker. muß
aufs dringendste davor warnen, daß eine in das
gesamteWirtschaftsleben so tief eingreifende Gesetzesvorlage,
wie die jetzt zur Beratung stehende über
die Elektrizitätswirtschaft, überhastet wird,
Grundsätzliche Übereinstimmung herrscht
wohl in allen Kreisen darüber, daß die deutsche
Elektrizitätswirtschaft im Sinne weitester Verbreitung
von elektrischer Energie zu günstigsten Bedingungen
durch das Reich einheitlich geregelt werden soll.
Gegen den Entwurf in der vorliegenden Form
vDestehen aber in wirtschaftlicher, technischer und
verwaltungstechnischer Hinsicht schwere Bedenken,
die eine gründliche Beratung unter Zuziehung
von Vertretern der Fachverbände erfiorderlich
machen. Hierzu ist aber eine vorherige Stellungnahme
der Fachverbände nötig.
Der V. D. E. ermächtigt daher den Vorstand:
l. durch dringende Eingaben die Reichsregierung
und die Nationalversammlung zu ersuchen:
Das Ergebnis der Beratung der Fachverbände
abzuwarten und zu berücksichtigen.
Zu diesem Zweck ermächtigt der V. D. E. den
Vorstand:
2. Umgehend einen Ausschuß aus Vertretern der
beteiligten Fachverbände einzusetzen mit der
Aufgabe:
a) den vorliegenden Gesetzentwurf zu begutachten;
b) auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis und
praktischer Erfahrung die Grundlagen für
eine einheitliche Regelung der Elektrizitätswirtschait
aufzustellen.“
Die englische Gesetzesvorlage
betr. Elektrizitäts-Wirtschait.
Mit freundlicher Zustimmung des Verfassers,
Hrn. Professors Dr.-Ing. W.Kl1oß an der Technischen
;dochschule in Berlin - Charlottenburg, bringen wir
den nachstehenden von ihm verfaßten Bericht zur
Kenntnis unserer Leser.
Behandlung des Gesetzentwurfes.
Zur Vorbereitung des Gesetzentwurifes wurde
vom Handelsamte (Board of trade) im Jahre 1917
ein siebzehngliedriger Ausschuß aus technischen,
wirtschaftlichen und juristischen Sachverständigen
ernannt. Dieser Ausschuß hat die bekanntesten
führenden Persönlichkeiten der Elektrizitätswirtschaft
in England als Zeugen vernommen und deren
Urteil in seinem Bericht verwertet. Die Auigabe
des Ausschusses war, darüber zu berichten, was
unternommen werden sollte, um eine gleichmäßige
und wirtschaftliche Versorgung mit elektrischer
Energie für alle Klassen von Verbrauchern im verainigten
Königreich sicherzustellen, inbesondere
Industrien, die auf eine billige Versorgung
mit Kraft für ihre Weiterentwicklung angewiesen
sind. Der Bericht ist unter dem
29. April 1918 erstattet. Seine Vorschläge sind im
wesentlichen in dem nunmehr dem Parlament vorgelegten
Gesetzentwurf enthalten. Dieser Entwurf
stützt sich daher auf eine gründliche Vorarbeit
unter weitgehender Anhörung der
interessierten Kreise und der technischen
Sachverständigen.
Der Gesetzentwurf wird zur Zeit in einem
Parlamentsausschuß eingehend durchberaten, dessen
Verhandlungen im vollem Wortlaut veröffentlicht
werden.
in 8& 1 (1) die Aufgabe der Elektrizitätskommissare
umschrieben als Förderung, Regelung und Beaufsichtigung
der Elektrizitätsversorgung. Ferner
sollen nach $& 5 (5) die einzelnen Wirtschaftsbezirke
abgegrenzt werden unter den Gesichtpunkten besten
Wirkungsgrades und größter Wirtschattlichkeit.
Schließlich wird in $ 6 als Aufgabe der Bezirks-Clektrizitätskörperschaiten
ausdrücklich bezeichnet
billige und reichliche Elektrizitätsversorgung.
Nach 825 (2) soll jeder durch die Maßnahmen des
Gesetzes etwa erzielte Gewinn den Verbrauchern
zugute kommen. Das englische Gesetz ist also
ausgesprochen wirtschaftlich und soll in
keiner Weise eine Finanzquelle für den
Staat erschließen.
Organisation der Elektrizitätswirtschaft.
Die Regelung und Beaufsichtigung der Elekrizitätswirtschaft
wird in die Hand einer neuen
Körperschaft, der sogenannten Elektrizitätskomnissare
(Electricity Commissioners) gelegt. Das
zanze Land wird von diesen in eine Anzahl Bezirke
aingeteilt (der Bericht des vorbereitenden Ausschusses
schlug sechzehn solcher Bezirke vor).
Diese Bezirke werden je von einer Bezirks-Elekrizitätskörperschaft
(District Electricity. Board) bewirtschaitet.
. ;
Die Elektrizitäts - Kommissare.
(Nachstehend bezeichnet mit E. K.)
Die E. K. werden vom Handelsamt ernannt,
und zwar nicht mehr als fünf, darunter ein Vorzitzender.
Die Amtsdauer wird für zwei von
ihnen vom Handelsamt festgesetzt, für die anderen
ins Belieben des Königs gestellt. Sie können zu
zweien verantwortlich handeln ($ 1). Die dem
Handelsamt zustehenden Vollmachten und Pflichten
werden durch die E. K. ausgeübt, und zwar nach
Jen Direktiven des Handelsamtes (8 2).
Zweck des Gesetzes.
Der ausgesprochene Zweck des Gesetzes ist:
Die Versorgung des ganzen Landes mit billiger
elektrischer Kraft. Dieser Gesichtspunkt kehrt an
mehren Stellen im Gesetzentwurf wieder. sn wird