Volltext : Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1919, Jg. 18)

Sept. 1919 Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr. 248. 219
Die E. K. sind berechtigt, Versuche ausführen zu
lassen ($ 3). Sie ernennen ferner einen Beirat,
und zwar aus Vorsitzenden oder anderen Mitgliedern
der Bezirks-Elektrizitätskörperschaften oder anderen
geeigneten Persönlichkeiten. Aufgabe des Beirates
ist, die E. K. mit Rat und Beistand zu unterstützen
betr. Geschältsführung der B. E. K. sowie zu allgemeiner
 Verbesserung und Förderung der Elektrizitätsversorgung
 ($ 4). Die E.K. rufen die Bezirks-Elektrizitätskörperschaiten
 ins Leben, die ihrer
Aufsicht unterstellt sind und ihnen Abrechnungen,
Statistiken und Berichte zu liefern haben (& 28).
Die E. K. können Untersuchungen mit Zeugenvernehmungen
 auch unter Eid anstellen ($ 38).
Sie stellen eine Geschäftsordnung und Richtlinien
auf, die dem Parlament vorzulegen sind (8 39).
Bezirks-Elektrizitäts- Körperschaften.
(Im folgenden B. E. K. genannt.)
Die Mitglieder der B. E. K. setzen sich zusammen
aus: 1. Vertretern der Kommunen, Gesellschaften und
Personen, die im Bezirke bereits Konzessionen für
elektrische Unternehmungen ausüben; 2. Vertretern
der Großverbraucher; 3. Vertretern der Arbeiter;
4. Vertretern von Körperschaften, die (ohne Konzession
 zu haben) bereit sind zu finanzieller Unterstützung.

Das Wahlverfahren wird von den E.K. festgesetzt
 ($ 5 [2]).
Als Vorsitzender für die B.E.K. soll ein Mann
mit Erfahrung in der Leitung großer industrieller
 Unternehmungen bestimmt werden,
 wobei keine Vorschrift gegeben ist dahin, daß
‚er im Bezirk selbst ansässig sein müßte ($& 5 [3]).-Die
 B.E.K..kann Unterausschüsse einsetzen.
Die Mitglieder der B.E.K. erhalten Remuneration
(85.800 va
Wie bereits erwähnt (S$ 6), ist die ausgesprochene
 Aufgabe der B. E. K. billige und
reichliche Elektrizitätsversorgung. Zu diesem
Zwecke hat die B.E. K. folgende Vollmachten:
a) Erwerb von Kraftwerken; b) Erwerb oder Benutzung
 von Hauptfernleitungen konzessionierter
Unternehmer; c) Lieferung von Elektrizität im
Bezirk einschließlich Bau neuer Werke und Leitungen;
 d) Erwerb der Unternehmungen (und zwar
im ganzen oder geteilt) von konzessionierten Verteilern
 und Kraftgesellschaiten.
Uebergang der elektrischen Unternehmungen
auf die B. E.K.
Alle Kraftwerke im Bezirke mit Ausnahme
der Eigenanlagen sowie die durch Verfügung der
E. K. bezeichneten Hauptfernleitungen werden auf
Grund des Gesetzes in die B. E. K. eingebracht
8 7 11). N .
Eigenanlagen können auf Grund von Vereinbarungen
 mit den Besitzern erworben werden
8 7 (4). En
Kleine oder ungünstig gelegene oder unzweckmäßig
 ausgerüstete Werke können aul
Verfügung der E. K. nach Anhörung der Besitzer
von der Uebernahme ausgeschlossen werden (& 7
[1] Abs. 2). |
(Diese Bestimmung wird nach Zeitungsberichten noch
umstritten }

Die Verteilerunternehmungen gehen auf
Grund des Gesetzes noch nicht ohne weiteres auf
die B.E.K. über. Sowohl kommunale als nicht
kommunale konzessionierte Unternehmer (also Ver-‚eiler
 und Kralftgesellschaften) können aber mit Geı1ehmigung
 der E. K. auf Grund von Vereindarung
 ihre Unternehmen oder einen Teil derzelben
 auf die B. E. K. übertragen ($ 12 [1] und [+4]).
Ankaufsrechte von Kommunen oder Kreisbehörden
gehen auf die B.E.K. über mit der Maßgabe baldigster
 Ausübung ($& 12 [2]).
‘Betrieb der Unternehmungen.
Neben dem Eigenbetrieb der der B. E.K. gehörenden
 Anlagen dürfen mit Genehmigung der
E. K. die B. E. K. den Betrieb eingebrachter oder
erworbener Werke oder Hauptiernleitungen den bisnerigen
 Eigentümern übertragen ($ 7 [6]); der Beirieb
 von Kraftwerken und die Stromlieferung kann
zbenfalls mit Genehmigung der E. K. auch von der
B. E. K. einem konzessionierten Unternehmer oder
ainer zu diesem Zwecke zu gründenden Gesellschaft
übertragen ($ 16 [1]) oder auch verpachtet werden
8 16 [2)).
Die B. E. K. haben das Recht zur Lieferung
alektrischer Energie, doch ist im Bereiche eines
konzessionierten Verteilers dessen Genehmigung
erforderlich. Ohne solche Genehmigung darf jedoch
lie Lieferung erfolgen für öffentliche Beleuchtung
ınd öffentliche Verkehrsanlagen. Ferner ist die
‚jeferung elektrischer Energie im Bereiche und für
lie Zwecke einer Kraftgesellschaft (Power Company)
ıur mit deren Zustimmung zulässig. Wird seitens
des konzessionierten Verteilers oder der Kraftgesellschaft
 die Zustimmung unbegründeterweise verveigert,
 so können die E. K. die Zustimmung erzänzen
 ($& 11 [1]), Der B.E.K. kann seitens der
E. K. die Verpflichtung zur Lieferung von Elektrizität
ınter festgesetzten Bedingungen und in bestimmten
Bereichen auferlegt werden. Durch diese Bestimmung
wird die elektrische Versorgung auch für ungünstig
gelegene Gegenden sichergestellt (& 11 [3)).
Weitere Rechte der B. E. K.
Die B, E. K. erhalten das Enteignungsrecht für
Land (S& 8), das Recht, zum Betriebe der Werke
Wasser zu entnehmen, Wasserkräfte, Abwärme- und
andere Energiequellen auszunutzen, ferner das Wege-‚echt
 ($ 15 [1] und [2] und & 22 und 8 23) sowie
das Recht der Veräußerung von Kraftwerken oder
Grundstücken, die für die Versorgung nicht mehr
jenötigt werden (8 15 {[3]), schließlich auch das
Zecht zur Ausübung des Installationsgeschäftes (8 24).
Entschädigung.
Kraftstationen und Hauptleitungen,
deren Uebernahme durch das Gesetz festgelegt ist,
werden frei von Hypotheken und sonstigen Lasten
zum gesetzlichen Preis (Standard Price) übernommen
8 7 [1)). Als gesetzlicher Preis gilt (8 7 [2]):
a) für Kommunen: eine jährliche Rente zur
Ablösung der Verpflichtungen für Zinsen und
Tilgung der für den Bau aufgenommenen Anleihen,
 soweit sie am Tage der Uebernahme
noch ausstehen. Wenn ein beträchtlicher Teil
            
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