198 Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr.271. Aug. 1920
zum Sozialisierungsgesetz, und zwar auch in diesem
wichtigsten Falle, nur mit rein beratendem Charakter.
Die Arbeit des Beirats wird sich somit der
Natur der Sache nach auf Fragen von allgemeinem
Interesse beschränken müssen; ‘seine Arbeit ist notwendig
und dem Sinne des Gesetzes nach geboten
bei Erwerbung von Großkraiftleitungen und Groß-Kraftwerken,
bei Vereinigung anderer Werke zu Gesellschalten,
bei allen Entschädigungen aus Anlaß
der Übernahme von Werken, bei Ausübung der
Reichsaufsicht, bei Übertragung der Rechte des
Reiches auf die Länder und nicht zuletzt bei Bildung
der Bezirkskörperschaften oder Gesellschaften.
Hiernach hätte die Regierung die Pflicht gehabt,
den Elektrizitätsbeirat bereits früher zu bilden und
einzuberufen, aber das ist leider über 8 Monate
verschleppt worden. — Es scheint erst des Anstoßes
des Reichwirtschaftsrates in seiner Resolution
vom 25. Juli 1920 (gelegentlich des Spaer Kohlenabkommens)
bedurft zu haben, um die Reichsregierung
an ihre Pflicht zu erinnern. In dieser
Resolution ist nämlich gesagt: „Insbesondere ist die
Auswertung der Kohlen in der Gas-, Wasserund
Elektrizitätswirtschait durch einheitliche Maßnahmen
zu regeln.. Vorbedingung hierzu. ist die
Gliederung des Reichsgebietes in Wirtschaftsgebiete,
die lediglich nach wirtschaftlichen und verkehrspolitischen
Gesichtspunkten vorzunehmen ist.“ —
Der Beirat ist nun auf den 2. und 3. September
einberufen worden. Wir hoffen und wünschen, daß
zer seine überaus schwierige Stellung von vornherein
zu wahren verstehe, und daß seine Beratungen von
Erfolg für die deutsche Energiewirtschaft begleitet
sein mögen, daß er vor allem seinen pflichtgemäßen
Einfluß auf eine baldige Einbringung der Ausführungsbestimmungen
zum Elektrizitätsgesetz und
ierner des Ergänzungsgesetzes zur Regelung der
Elektrizitätswirtschalt geltend mache. Wir setzen
dabei voraus, daß bei dieser „Regelung die in sich
durch und durch gesunde deutsche Elektrizitätswirtschaft
vor unnötigen Eingriffen bewahrt bleibe,
daß also die erstrebte Umbildung und Zusammenjassung
auf dem Wege der gesunden natürlichen
Entwicklung und frei von jedem unnatürlichen
und daher störenden Zwange sich vollziehe und
lerner, daß dem neuen Arbeitskörper vollständig
selbständige Weiterbildung und selbständiges
Wachstum, unbehindert durch bürokratische Regulative
und Direktive, gesichert und damit dem
technischen Fortschritt im weitesten Sinne freie
Bahn erhalten bleibe,“ unbeschadet der Reichsinteressen.
Als leitender Gesichtspunkt möge gelten:
„daß in bestehende Rechte nur dann eingegriffen
werde, wenn zwingende Gründe.für die allgemeine
Wirtschalt es erfordern.“ (Siehe Sonderheit, Zur
Frage der staatl. Elektrizitätswirtschaft, S. 24 ff.).
„Was die zu bildenden Wirtschaftskörper
anbelangt, denen auch die wichtigsten technischen
Aufgaben der Elektrizitätsversorgung zufallen, so
xann hier nur die freieste Verfügungsberechtigung,
die weitestgehendste Selbstverwaltung der technischen
und wirtschaftlichen Entwicklung die offene
Bahn sichern, die der Bedeutung des Energieverkehrs
für die Volkswirtschaft entspricht. In
diesem Sinne müssen diese Körperschaften jeden
»lirokratischen Charakters entkleidet werden, und
laher sollen auch auf die Entschließungen ihrer
Irgane Persönlichkeiten mit Beamtencharakter zwinzenden
Einfluß nicht ausüben können. Jede
Monopolbestrebung von Reichswegen ist
schädlich, vor allem auf den Gebieten, wo große
'echnische Fortschritte möglich und geradezu notwendig
sind. Die Elektrizitätserzeugung in erster
Linie darf also nicht von Reichswegen abgesondert,
sondern muß der unbeschränkten Entwicklung durch
lie zu bildenden Arbeitsverbände überlassen werden.“
Jiese der .programmatischen Erklärung der Versinigung
der Elektrizitätswerke . (gelegentlich der
Verhandlungen im Vereinshaus Deutscher Ingenieure,
am 21. 4. 19) entnommenen Sätze sind auch heute
noch nach jeder Richtung hin zutreffend.
Die allgemeine Tätigkeit des Elektrizitätsjeirates
muß daher im wesentlichen dahin zielen,
daß das Reich bei der Errichtung und im Betriebe
der Bezirksgesellschaften nicht unmittel-Dar
bestimmend in die Erscheinung trete, sondern
seine Tätigkeit lediglich richtunggebend auf
die den _Bezirksgesellschaften. überzuordnende
5pitzen- oder Dachgesellschait nach dem Sozialisierungsgesetz
beschränke. Aus den verschiedensten
Gründen ist eine Dezentralisation im gemeinsamen
interesse aller Beteiligten. — Bei Einteilung des
zeiches in Bezirke (das darf hier wohl im allzemeinen
Interesse eingefügt werden) soll man sich
auch davor hüten, solche Bezirke zu groß zu gestalten;
sie werden für die Verwaltung von einer
Stelle zu unübersichtlich und bergen besondere
Gefahren bei Arbeiterstreitigkeiten in sich.
Der Elektrizitätsbeirat muß ferner dahin wirken,
daß jede Festlegung starrer Formen vermieden
wird und der Aufbau. der Elektrizitätswirtschalft
30 frei wie möglich ohne zwingende Bestimnungen
erfolgt: Äußerste Elastizität der Bezirksgesellschaften
sollte dem Fortschritt der
Technik und einem künftigen freien Ausbau Rechnung
tragen. Schon die Dvraktische Ausgestaltung