Full text: Württembergische Kirchengeschichte bis zum Ende der Stauferzeit

Hirsau 
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Stifters von Allerheiligen in Schaffhausen, des Grafen Eberhard von 
Nellenburg. Von den Begründern mit reichen Besitzungen auch auf dem 
Boden des heutigen Württemberg ausgestattet, blieb es unter der Schutz⸗ 
vogtei der Grafen von Lauffen bis zum Aussterben des Geschlechts. 
Beim Ausbruch des Streites zwischen Heinrich V. und seinem Vater 
stellte sich Gebhard sofort auf seiten des aufständischen Sohnes und er— 
hielt als Lohn für seine eifrigen Bemühungen im Spätherbst 1105 das 
erledigte Bistum Speyer. Der Stolz der Hirsauer Mönche fühlte sich 
dadurch nicht wenig gekränkt: wohl stand ein Bischof an Würde über 
einem Abt, aber persönlich war man doch über Gebhard sehr ärgerlich, 
weil er die bisherige so ehrenvolle Stellung für ein Bistum dahin— 
gegeben hatte')). Als er auch in der neuen Würde die reiche Abtei beizu— 
behalten wünschte, begegnete er entschlossenem Widerspruch: man fürch— 
tete, daß der Klosterbesitz für die Zwecke des Speyrer Bischofs ver⸗ 
wandt, überhaupt die Stellung der Abtei gemindert werde. Rasch 
wählte man noch in demselben Monat, in dem Gebhard Bischof gewor⸗ 
den war, am 30. November 1105, freilich gegen eine ansehnliche Min— 
derheit, den Mönch Bruno, einen milden, etwas ängstlichen Mann, 
vor allem weil er der Bruder eines mächtigen Schwaben, Konrads von 
Beutelsbach, war, von dem man erwarten durfte, daß er mit seinen 
Freunden einer etwaigen Feindseligkeit des Bischofs mit Erfolg be— 
gegnen könne“). Am 26. Dezember wurde Bruno durch Bischof Richard 
von Albano, der als päpstlicher Gesandter sich auf dem Weg zu Hein— 
rich V. befand, als Abt ordiniert. Alle diese Maßnahmen scheinen in 
Abwesenheit ebenso des neuen Bischofs wie des Vogts vorgenommen 
worden zu sein, von denen sich Gebhard sicher, Graf Gottfried wahr—⸗ 
scheinlich bei Heinrich V. befand. Der Widerstand war offenbar gegen 
beide gerichtet, und man hatte wohl auch Grund, ein Eingreifen des 
jungen Königs zu fürchten, bei dem der frühere Abt nun in hoher 
Bunst stand. 
Es herrschte im Kloster doch eine nicht geringe Sorge, und man 
suchte nach Wegen der Abwehr. Die vorhandenen Freibriefe schienen 
für die Wahrung dessen, was man für das Recht des Klosters hielt, 
nicht auszureichen. Die leitenden Brüder entschlossen sich, die Urkunde 
Heinrichs IV. von 1075) sorgfältig zu überarbeiten und in sie alles 
hineinzubringen, was zur Verteidigung gegen die Ansprüche des Bi— 
schofs und des Vogts nötig schien. Jetzt mußte man nach ihrer Meinung 
jegliches Mittel anwenden, um dem eigentlichen Recht zum Durch— 
bruch wider ein handfestes Zugreifen der Gegner. wider übermächtige 
) Cod. Hirs. fol. 66: Qui maioris dignitatis gradum adeptus minoris venerationis 
habitus est à cunctis eo, duod tante estimationis vir tam honorabilem locum pro epis- 
copatu relinquere non renueret. — 2) Ebenda fol. 8'a, b. 31b, 66 a, b, 67 b. Otto Hafner, 
Regesten a. a. O. XIII S. b1aff. — 21 Wirt. Urk. B. IS. 276 Nr. 238.
	        
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