248 Allgemeine Verhältnisse der ersten Stauferzeit
geistlichen Fürsten fügten sich nur sehr ungern dieser klugen Erwerbs—
politit, wie aus den Vorgängen unter der Regierung der späteren
Könige und Kaiser Philipp, Otto IV. und Friedrich II. zu erschließen
ist. Aber ihr Sträuben half ihnen nichts; es entschied das Schwer—
gewicht der Kräfte. Insbesondere boten die Wahlen der Bischöfe und
Reichsäbte dem Herrscher Gelegenheit, sich solche Kirchenlehen zu
sichern. Die geistlichen Fürstentümer erlitten dadurch schwere Ein—
bußen; das Gewonnene wertete Kaiser Friedrich kaum anders denn
als Eigenbesitz und verschmolz es ganz mit der übrigen Verwaltung
des Kron- und Hausguts. Freilich ist unser Wissen über die den Stau—
fern und vollends den andern weltlichen Herrn übertragenen Lehen
nur sehr lückenhaft. In erster Ehe war Friedrich verheiratet mit Adel⸗
heid, der Tochter des Markgrafen Diepold von Giengen oder Voh—
burg, die ihm neben anderen beträchtlichen Gütern die Fuldaer Lehen
ihres Vaters zubrachte, vor allem Giengen an der Brenz. Kaiser
Friedrich hatte jedenfalls auch schon die Lehen des Hochstifts Würz—
burg inne, von denen sein Urenkel König Heinrich sagt, daß er sie von
seinen Vorfahren ererbt habe; mit diesem Besitz, zu dem Heilbronn
mit Böckingen gehörte, war wohl bereits sein Neffe Friedrich von
Rothenburg belehnt. Ebenso hatten die Staufer Lehen vom Bistum
Worms empfangen, als das wichtigste Wimpfen am Neckar, wo
Friedrich J. selbst noch eine Burg erbaute, von Augsburg Herbrech—
tingen an der Brenz westlich von Giengen. Tatsächlich stellten diese
Lehensnahmen eine großartige Säkularisation kirchlichen Besitzes dar.
Als ein willkommenes Mittel, die Hausmacht zu erweitern und abzu⸗
runden, erwies sich ferner die Gewinnung von Kirchenvogteien,
die ein Bistum oder eine Vogtei oder Teile derselben umfaßten; solche
Vogteien machten damals einen wesentlichen Teil der sich bildenden
fürstlichen Landesherrschaften aus, zumal auch des königlichen Terri—
toriums. Von den aussterbenden Pfullendorfer Grafen erhielt
Friedrich J. außer der Vogtei über das Bistum Chur die über das
Kloster St. Gallen und dessen stattlichen Besitz, sowie über ihre
anderen Kirchenvogteien. Nach dem Ableben des erbenlosen Edlen
Adelgoz von Schwabeck übernahm er die Vogtei über das Bistum
Augsburg.
Mit den Neuerwerbungen schritt eine planmäßige Organi—
sation des vereinigten, in Wirklichkeit ungeschiedenen Kron—
und Hausguts Hand in Hand. Dessen Verwaltung war bis in die
Zeit Kaiser Friedrichs vorwiegend als Lehen vergeben worden. Die⸗
ser hat jedenfalls eine grundsätzliche Underung vorgenommen, indem
er es durch Beamte betreuen ließ, die er aus den Dienstmannen
der Bezirke oder den Edelherren der Umgegend wählte. Die Verwal—⸗