Volltext : Württembergische Kirchengeschichte bis zum Ende der Stauferzeit

Die alten Klöster und Stifter

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regel). Es unterstand dem Schutz des edlen Geschlechts, von dem es
einst wohl begründet worden war und dessen Zweige sich jetzt Herren
von Heinriet (an der Schozach), von Lichtenberg (über dem Bottwar⸗
tal bei Oberstenfeld) und Haken von Hoheneck (bei Ludwigsburg) be⸗
nannten). Die Herren von Lichtenberg blieben Schirmvögte bis 1348.
Natürlich hatten auch geistliche Anstalten, die jenseits der heutigen
Grenzen Württembergs liegen, Besitz und Rechte innerhalb derselben.
Schon 1122 hat ein Edler Arnold von Hiltensweiler mit sfeiner Ge⸗
mahlin Junzila der Abtei Allerheiligen in Schaffhausen beträchtliche
Güter in und um Langnau (lnks über der Argen, südöstlich von Tett—
nang) geschenkt'); zunächst war eine Zelle in Hiltensweiler selbst ge⸗
stiftet, diese aber dann nach Langnau verlegt worden). Sie blieb
als Propstei von Allerheiligen abhängig, doch allmählich in milderer
Form. Die Vogtei war anfänglich den Welfen zugestanden und von
ihnen an die Staufer gekommen. 1389 überließ Allerheiligen die,
Propstei den Grafen von Montfort; diese verwandelten sie 1405 in ein
Pauliner Eremitenkloster, das 1787 aufgehoben wurde').
Viele der seit dem 11. Jahrhundert errichteten Klöster waren zwar
nicht Reichsabteien im alten Sinn, aber doch vogtlos und tatsächlich
reichsunmittelbar, so alle Cisterzen. Sie kamen freilich mit dem kirch⸗
lichen Schutz allein nicht aus, zumal wenn eine Fehde tobte, und in
hochgerichtlichen Fällen, die sich auf dem Klosterboden ereigneten,
mußte sowieso ein weltlicher Richter eintreten. Kaiser Friedrich J. und
seine Nachfolger beanspruchten darum das Recht der Vogtei über diese
Gotteshäufer; sie leiteten es ab aus dem Schutz, den der Kaiser der
Römischen Kirche als deren Vogt gewähre?). Aber er sollte als Schirm⸗
herr keine Abgaben erheben oder Dienste verlangen. Maulbronn stellte
fich von Anfang an unter die Obhut des deutschen Herrschers'), und
auch später ließen sich Klöster und Stifter immer wieder den besonde⸗
ren Schutz des Kaisers oder Königs verbriefen').
Zumal die Cisterzienser standen damals in der Gunst der Gläubigen,
die ihnen immer noch reiche Schenkungen zukommen ließenꝰ). Meist
gab der Hochadel seinen Lehensleuten und abhängigen Bauern die
allgemeine Erlaubnis, ihre Güter den Klöstern zu übertragen. Diese

Wirt. Urk.B. VI S. 280—89 Nr. 1688.
Bulle des Papftes Innocenz 1V., ebenda IV S. 200 Nr. 1135: Cum, sicut dilectus fllius
nobilis vir Walterus dictus Haco in nostra proposuit presentia constitutus, progenitores
wslus monasterium vestrum dotaverint de bonis propriis et ibidem elegerint se—
hulturam. — 3) Wirt. Urk. B. J S. 347 Nr. 275. — 4) Ebenda V S. 441 Nachtrag Nr. b4 von
1242: de Langinoe prepositus et conventus.
) Beschreibung des Oberamts Teitnang, Zweite Bearbeitung, 1915, S. 8o2ff. (BG. Ernst).
o) Hans Hirsch, Die Klosterimmunität seit dem Investiturstreit, 1918, S. 111 ff. Vgl.
Wirt. Urk.B. III'S. 1086 Nr. 716. 7) Wirt. Urk. B. II S. 100 Nr. 353 von 11856.
8) So Lorch 1215, Wirt. Urk.B. IIi S. Nr. 878 Hirsau 1223, ebenda S. 141 Nr. 668,
Rot, S. 143 Nr. 666, Denkendorf 1228, S. 80 Nr. 744.
o) Val. Eugen Neuscheler, Die Klostergrundherrschaft Bebenhausen a. a. O.
            
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