Volltext : Die Farbige Stadt (Jhg. 4, 1929-30)

Diese Schwierigkeiten ergeben sich einmal aus dem
Objekt, aus der mehr oder weniger schönen Architektur
des Hauses, und zum nicht geringeren Teil aus der Geschäftstüchtigkeit
 des Hausbesitzers. Es erscheint mir,
als wenn in mittleren und kleinen Städten die alte gute
Fassade eines Hauses den Besitzer ‚desselben eher verpflichtet,
 etwas farbig streichen zu lassen, als die geldlichen
 Aufwendungen vor allen Dingen zu erwägen.
In der Großstadt und zumal in Hamburg ist das
stwas anderes. Hamburg ist eine Handelsstadt, der
Malermeister, der sich mit den Hausbesitzern um jeden
etwas farbigeren Anstrich des Hauses herumstreiten
mußte, weiß ein Lied davon zu singen. Wenn der
Maler nicht selbst aus Freude an der Farbe die Mehrkosten
 farbigen Anstrichs tragen wollte, mußte er darauf
 sinnen, jemanden zu finden, der ihm seinen Standpunkt
 erleichterte. Hier fördernd im Sinne unserer Bestrebungen
 eingreifen, kann nur derjenige, der dazu
auch die Mittel in der Hand hat, und wer sollte das
wohl besser können als der Gesetzgeber selbst.
Das Gesetz zur Verhinderung der Verunstaltungen in
Hamburg, besteht schon längere Zeit, bot bisher aber
keinerlei Handhabe, die Farbe im Stadtbild zu beeinflussen.
 Wenn das neue Gesetz die Hausanstriche genehmigungspflichtig
 macht, so begrüßen die Maler das
in erster Linie deshalb, weil damit eine Erleichterung
in wirtschaftlicher Beziehung denkbar ist.
In künstlerischer Beziehung aber sieht man dann
schon die Zwangsjacke, wenn ‚derartige Gesetze auf die
Kunst oder ‚das Kunsthandwerk ausgedehnt werden.
Etwas anderes ist es, wenn man selbst zu den Helfern
der Behörde gemacht wird und mitarbeiten kann an
der ‚Durchführung der Gesetzbestimmungen.
In dieser weisen Voraussicht ist das Baupflegeamt dazu
 gekommen, den Bock zum Gärtner zu machen und das
Volk der Maler zu beteiligen an der Ausführung des
Gesetzes.
Zusammenarbeit ist nie gedeihlich, wenn der eine
Teil nur Rechte hat und der andere Teil mur Pflichten.
Hier aber ist das nicht so, denn in gemeinsamer Arbeit
ist die Ausführung des Gesetzes festgelegt, und zwar so,
daß die Maler und auch der Gesetzgeber wohl damit
zufrieden sein können.
Da das Baupflegeamt in Hamburg von der gesetzlichen
 Befugnis nur dann Gebrauch machen wollte, wenn
die Maler sich bereit erklärten, tatkräftige Mitarbeit zu
leisten, so war für beide Teile der Weg vorgezeichnet.
Der Prüfstein für die Einftellung des Malergewerbes
zu dem Problem farbige Architektur war damit in den
Weg gerückt, den zu gehen, wir ungefähr wie folgt beschlossen
 haben.
In der Hauptsache gilt es, die durch das Gesetz dem
Baupfleger auferlegte Arbeitslast auf andere Schultern
zu legen, auf die der zunächst beteiligten, der Maler.
Dazu kann man natürlich nicht irgendwelche Personen
des Berufes auswählen, sondern man tut gut, sich an die
zuständige Örtliche Organisation zu halten. Die Malerund
 Lackierer-Innung hat dann beschlossen, 2 Beratungsstellen
 für die Zusammenarbeit der Innung mit dem
Baupflegeamt zu errichten, die eine für die farbigen
Hausanstriche und die zweite für die Außenreklame.
Da beide Stellen unabhängig voneinander arbeiten,
ist es notwendig, gegenseitig Fühlung zu behalten, die
schon dadurch gewährleistet ist, daß beide Teile von
derselben Organisation getragen werden. Die Beratungsstelle
 für den Hausanstrich ist besetzt mit € Malerneistern

 und hat gemeinsam mit dem Baupflegeamt
folgende Gesichtspunkte für ihre Tätigkeit festgelegt:
Malermeister, die nach $ 8 des Baupflegegesetzes
genehmigungspflichtige Arbeiten (Hausanstriche)
auszuführen haben, sollen dieses Vorhaben der Beratungsstelle
 auf vorgedruckten Formularen melden.
Bei der Anmeldung der Arbeiten sind alle Unterlagen
 (Zeichnungen, Beschriebe, Berechnungen und
dgl.) beizufügen, aus ‚denen die geplante künstlerische
 und technische Ausführung ersichtlich ist.
Über die Zweckmäßigkeit der Vorschläge erstattet
die Beratungsstelle ein Gutachten. Der Antragsteller
 ist erforderlichenfalls vor der Erstattung des
Gutachtens zu hören. Er soll auf Ladung in der
Beratungsstelle erscheinen und alle von dieser gewünschten
 Unterlagen und Aufklärungen geben.
Die Beratungsstelle ist zu sorgfältiger und sachlicher
 Prüfung der eingereichten Vorschläge — erforderlichenfalls
 durch Ortsbesichtigung — verpflichtet.
 Einwendungen sind dem Antragsteller
mit Begründung mitzuteilen. Die Beratungsstelle
soll dem Antragsteller auf seinen Wunsch bei der
Ausarbeitung geeigneter Vorschläge behilflich sein.
Die Beratungsstelle prüft die mit den Unterlagen
zur Anzeige angegebene Höhe der Bausumme auf
ihre Richtigkeit und berichtet über das Ergebnis
dieser Prüfung ebenfalls in ihrem Gutachten.
Die Beratungsstelle leitet den Antrag unter Beifügung
 ihres Gutachtens an das Baupflegeamt
weiter, das danach über Genehmigung oder Ablehnung
 entscheidet.
Die Beratungsstelle hat im Einvernehmen mit dem
Baupflegeamt durch ihre bestellten Vertreter die
Erfüllung der genehmigten Ausführungsbestimmunzen
 sowohl in künstlerischer wie in technischer Hinsicht
 zu. überwachen.
Die Grundlage für diese Gesichtspunkte bietet
das Gesetz, welches in $ 8 bestimmt:
Der Genehmigung durch das Baupflegeamt
unterliegen:
a) die Ausführung von Anstrichen an solchen
Bauten, die vom Baupflegeamt durch öffentliche
 Bekanntmachungen bezeichnet sind,
die Ausführung mehrfarbiger Hausanstriche und
vom Grundton des Hauses abweichender Teilanstriche.

Der Gesetzgeber unterscheidet also danach zwei be-;ondere
 Gebiete, ein noch näher zu bezeichnendes ge-;chütztes
 Gebiet und daneben die übrige Stadt. Das
Ibjekt selbst, die Stadt Hamburg und die hamburzischen
 Bauten, ist aber außerordentlich schwierig farbig
zu 'behandeln. Wohl aus diesem Grund und der Größe
des Stadtgebietes wegen ist der Gesetzgeber dazu gekommen,
 für die Anwendung des Gesetzes zwei Gebiete
zu unterscheiden.

In dem geschützten Gebiet ist It. Gesetz jeder Hausınstrich
 genehmigungspflichtig, während in dem nicht
sesonders genannten übrigen, also ungeschützten Gebiet
aur dasjenige Anstrichvorhaben der behördlichen Geıehmigung
 unterliegt, welches mehrfarbig durchgeführt
werden soll.
Es galt also zuerst das Gebiet zu bestimmen, welches
wertvoll oder geeignet erschien, planvoll farbig beaandelt
 zu werden. Das hamburgische Baupflegeamt,
ler Vertreter des Bundes zur Förderung der Farbe im
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.