schaftsfiragen 5 Vertreter der Wirtschaft;
b) für die Marschlande und Vierlande zusammen,
‚erner für Ritzebüttel und gemeinschaftlich für Bergedorf
und Geesthacht je 3 kunstverständige Personen,
darunter mindestens 1 Baukünstler und je 1 Vertreter
der Wirtschaft, alle 12 möglichst in dem Gebiet ansässig,
für das sie bestellt sind.
Neben den ständigen Mitgliedern ist eine gleiche
Anzahl von Vertretern zu bestellen. Die ständigen
Mitglieder des Beirats und ihre Vertreter werden om
Senat auf 2 Jahre ernannt.
$ 4. Das Baupflegeamt trifft seine Entscheidungen
nach seinem Ermessen. Vor Erhebung des Einspruchs,
Versagung der Genehmigung oder Erlaß von Anordnungen
gemäß $8 6, 7, 9, 10 und 11 ist in wichligen
Fällen ein Gutachten des sachverständigen Beirats
oder seiner Gruppen herbeizuführen. Das Nähere bestimmt
die von der Polizeibehörde zu erlassende Geschäftsordnung.
8 8. Der Genehmigung durch das Baupflegeamt
unterliegen:
a) in dem besonders geschützten Gebiet die Anbrinzung,
Aufstellung, Änderung, oder Erneuerung von
Reklamezeichen aller Art einschließlich der zugehövigen
Einrichtungen, insbesondere von Firmenschildern,
Aufschriften, Anschlägen, Abbildungen, Bema-‚ungen,
Schaukästen, Uhren, Gewerbezeichen, Leuchtveklamen,
Umrißbeleuchtungen, Scheinwerfern, Lichtzeichen
u. dergl. Als besonders geschützt gelten solche
Straßen und Örtlichkeiten, die für das Orts- oder
Landschaftsbild von Bedeutung sind und die der Senal
als besonders schutzbedürftig öffentlich bekanntgibl;
b) im ganzen hamburgischen Staatsgebiet die Annringung,
Aufstellung, Änderung oder Erneuerung bestimmter
Arten von Reklamezeichen, Lichtzeichen
4. dergl., die vom Baupflegeamt durch öffentliche
3ekanntmachung bezeichnet sind;
c) die Ausführung von Anstrichen an solchen Bau-‚en,
die vom Baupflegeamt durch öffentliche Bekanntmachung
bezeichnet sind;
d) die Ausführung mehr{arbiger Hausanstriche, vom
arundton des Hauses abweichender Teilanstriche und
von Teeranstrichen an Schauseiten und Brandmauern.
Der Antrag auf Genehmigung muß vor Beginn der
Arbeiten beim Baupflegeamt oder den von ihm bekanntgegebenen
Dienststellen schriftlich eingereicht
werden. Für die rechtzeitige Einreichung des Antrases
sind der Auftraggeber und der Unternehmer verantwortlich;
beide haben den Antrag zu unterzeıchaen.
Mit dem Antrage sind Unterlagen einzureichen, aus
lenen die Art und die Wirkung der beabsichtigten
Maßnahmen beurteilt werden können. Das Nähere
macht das Baupflegeamt öffentlich bekannt.
Der Antrag auf Genehmigung muß wiederholt werlen,
wenn mit den Maßnahmen erst nach mehr als
sechs Monaten nach Einreichung des Antrages begonnen
werden soll.
8 9. Das Baupflegeamt kann die Genehmigung verjagen,
wenn die Reklamezeichen oder Anstriche ge-Ägnet
sind, einzelne Bauwerke oder das Straßen-, Hof-,
Dris- oder Landschaftsbild zu verunstalten. Die Geıchmigung
kann bedingt erteilt werden.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Anltrag-;teller
nicht innerhalb zwei Wochen nach Eingang des
Antrages ein schriftlicher mit Gründen versehener Bescheid
zugestellt ist. Die Frist beginnt mit dem Einzang
des Antrages mit allen vorgeschriebenen Unter-'agen
(8 8 Abs. 3). Der Beginn der Frist ist auf Verlangen
zu bescheinigen.
Vor Ablauf der Frist darf mit den beabsichtigten
Aaßnahmen nicht begonnen werden. Ausnahmen
<önnen von dem Baupflegeamt zugelassen werden.
Vor der Versagung der Genehmigung ist dem Beroffenen
Gelegenheit zu mündlicher Äußerung zu
geben.
Bei der Anbringung von Reklamezeichen ist den
\ufsichtsbeamten auf Verlangen der Genehmigungs-)escheid
vorzuzeigen. Die Aufsichtsbeamten sind be-[ugt,
die Arbeiten bis zur Beibringung des Bescheides
zu sistieren.
$ 13. Die Entscheidungen des Baupflegeamtes können
mit der Beschwerde angefochten werden, worauf
in der Entscheidung hinzuweisen ist.
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist die
Polizeibehörde zuständig.
Die Beschwerde muß schriftlich innerhalb einer Frist
von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei
dem Baupflegeamt eingereicht werden.
Das Baupflegeamt hat die Beschwerde, sofern es ihr
ıicht abhelfen will, unverzüglich mit den Akten der
Polizeibehörde vorzulegen.
Die Polizeibehörde soll vor der Entscheidung auf
Verlangen dem Beschwerdeführer tunlichst Gelegenheit
zu mündlicher Auskunft geben. Die Entscheidung
ist mit Gründen zu versehen.
Bücherschau
Rektor Hermann Wille: Heimatschutz und Heimatpflege.
Berlin-Lichterfelde 1928, Hugo Bermühler-Verlag.
Mit einem Geleitwort des Deutschen Bundes
Heimatschutz.
Dieses Volksbuch soll ein praktischer Ratgeber für
alle sein, denen die Heimat am Herzen liegt. Es bietet
demgemäß eine Übersicht über die Gebiete des Heimatschutzes
und der Heimatpflege (Heimat, Heimaterbe),
berichtet über ihre Geschichte und Ziele und alsdann
über ihre Mittel und Wege. Ein besonderer Abschnitt
handelt von der Aufgabe der Heimatmuseen. Aus-[ührlich
werden die Gesetze zum Schutze der Heimat
arörtert — eine sehr lehrreiche und nützliche Über-‚icht
namentlich für den Gemeindebeamten und den
„ehrer. Der sechste Abschnitt handelt von den Behörlen,
denen der Heimatschutz obliegt. Auch hier er-'’ährt
man viel Wissenswertes in kurzweiliger,
‚.ebendiger Form, die das zum Teil etwas
spröde Thema geschickt meistert. Unter den
'reien Vereinigungen wird auch empfehlend des
Bundes zur Förderung der Farbe im Stadtbild gelacht,
während in einem anderen Kapitel — Berufsxreise
— allerlei über die Farbe im Ortsbild gesagt
wird. Im übrigen gilt dieser Abschnitt namentlich
auch der ländlichen Bevölkerung, den Bauhandwerkern
und verwandten Gewerben. Eingehend spricht
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