Volltext : Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 2, 1920)

Zip

\VAGNER, Das Sorauer Siedlungswerk.

Gerade die Beteiligung aller Bevölkerungskreise
ist wichtig. Dadurch, daß jeder Mitbesitzer wird,
werden auch die Wohnsitten verbessert. Das, was
dieGemeinschaft mit schweren Opfern und Mühen
geschaffen hat, wird schonender behandelt. Man
wird selbst hier und da mit Hand anlegen, um
einen entstandenen Schaden auszubessern.
Ein einziger Nachteil haftet der Genossenschaftsform
 an: die Geschäftsanteile sind nicht,
wie in den beiden ersten Fällen, unkündbar.
Die Kündigungsfrist kann gesetzlich nur bis zu
zwei Jahren heraufgesetzt werden, so daß durch
zahlreiche Kündigungen der Geschäftsanteile
die Genossenschaft unter Umständen in Zahlungsschwierigkeiten
 geraten könnte. Doch kann
dieser offenbare Nachteil vermieden werden,
sobald die Genossenschaft Leistungen übernimmt,
die die Genossen dauernd fesseln, wie z. B.
gemeinsamer Ankauf von Saatgut, Düngemitteln
usw., ferner durch gemeinsamen Verkauf der
Ernteerträge, oder endlich durch Kreditgewährung
 für die Bauten. Die Kredite müssen
Jlann, da sie nur an Genossen ausgegeben
werden, beim Austritt gekündigt werden,
Wie kann nun der Gemeinde der notwendige
Einfluß auf die Geschättsführung gesichert
werden? Hierauf gibt allein das Genossenschaftsgesetz
 Antwort. Nach dem Gesetz muß der
Aufsichtsrat von der Generalversammlung gewählt
 werden. Jede andere Bestimmung ist
unzulässig. Will die Gemeinde im Aufsichtsrat
vertreten sein, so kann dies etwa in der Weise
geschehen, daß sie sich bereit erklärt zur Kreditbewilligung
 unter der Bedingung, daß sie eine
bestimmte Anzahl von den Aufsichtsratstellen
erhält. Man könnte also von einem Privatabkommen
 der Gemeinde mit der Generalversammlung
 sprechen. Dieser Weg ist beispielsweise
 in Sorau gewählt worden. Die Stadt hat
der Genossenschaft eine Viertelmillion ohne besondere
 Bedingung zur Verfügung gestellt, und
zwar solange, wie sie in dem aus zwölf Herren
bestehenden Aufsichtsrat vier Sitze inne hat.
Die Vertreter der Stadt sind den beiden städtischen
 -Körperschaften zu gleichen Teilen entnommen.
 Eine Bemerkung sei hier noch gestattet:
 Nach $ 9 des Gen.-Ges. müssen die Mitglieder
 des Vorstandes und Aufsichtsrats Genossen
 sein. Wenn ein Kommunalverband Mitglied
 der Genossenschaft ist und seine Vertreter
in den Aufsichtsrat der Genossenschaft gewählt
werden wollen, so müssen sie für ihre Person
ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben.
Diese private Vereinbarung der Stadt mit der
zeneralversammluneg sichert zwar den städtischen

3influß, ohne daß dieser aber in den Satzungen
estgelegt ist. Er kommt bei der Kreditgewährung
iurch andere Öffentliche Institute kaum in An-‚echnung,
 da er mehr eine Art Privatkontrolle
ler Stadt über ihre gegebenen Gelder ist. Hier
»leibt nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Vor-;tandsbesetzung
 übrig. Beim Vorstand ist es
zesetzlich zulässig, in den Satzungen eine be-‚ondere
 Art der Bestellung festzulegen, wodurch
ılle Vorteile erzielt werden, die die öÖffentlich-‚echtlich
 zum Ausdruck gebrachte Mitbeteiligung
:äiner öffentlichen Körperschaft zum Gefolge hat,
ch erinnere nur an die Ausführungsvorschriften
‚um Gesetz zur Förderung der Ansiedlung vom
3. Mai 1916 (Anerkennung der Gemeinnützigzeit,
 Rückvergütung des Kursverlustes bei Rentenriefen
 u. a.). In der Sorauer Genossenschaft
zommt die Mitbestimmung des Magistrats bei
ler Vorstandswahl dadurch zumeAusdruck, daß
ler Vorstand zwar von der Generalversammlung,
ıber auf Vorschlag des Magistrats in getrennten
Nahlakten gewählt wird. Erhält der Vorzeschlagene
 die Mehrheit nicht, so muß der
Magistrat in derselben oder einer anderen Versammlung
 weitere Vorschläge machen. AHier-Jurch
 ist der Einfluß des Magistrats gesichert,
>hne daß jedoch das Selbstbestimmungsrecht
ler Genossenschaft ausgeschaltet ist.
Diesen großen Rechten müssen auch entprechende
 Pflichten der Gemeinde gegenüber-;‚tehen.
 Hier wird es besonders die Unterstützung
nit Geld sein, die die Genossenschaft dankbar
»egrüßen wird. Aber auch die Übernahme der
Zrschließungsarbeiten des Baugeländes sowie die
Zrledigung der technischen Vorarbeiten ist eryünscht.
 Am idealsten kann die Gemeinde ein
lerartiges Unternehmen fördern, wenn sie in
veiser Voraussicht sich mit Land eingedeckt hat,
30 daß sie der Genossenschaft Land zur Beyauung
 unter günstigen Zahlungsbedingungen
ergeben kann. Dies ist auch der beste Weg,
ım eine Bindung der Grundstücke zu erreichen,
lie unbedingt notwendig ist; denn nur wenn jede
5pekulation ausgeschaltet ist, können die Kleinıäuser
 dauernd ihren Zweck erfüllen. Diese
3indung ist bei dem Sorauer Siedlungswerk vor
wie nach dem Kriege dadurch erzielt worden,
'aß der Gemeinde ein Wiederkaufsrecht auf die
‚erkauften Grundstücke im Grundbuch eingeragen
 wird, und zwar zu dem ursprünglichen Er-;stehungswert
 zuzüglich Kulturmehrwert. Dieses
WNiederkaufsrecht zugunsten der Gemeinde hat
bewirkt, daß die 65 Siedlungen, die um das
Jahr ı910 hergestellt worden sind, heute noch
ıusnahmslos in den Händen ihrer ursprünglichen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.