Volltext : Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 2, 1920)

WAGNER, Der Akkordiohn im Baugewerbe.

Schon diese Aufzählung der von der Arbeiterschaft
 gegen die Akkordarbeit ins Feld geführten
Einwände läßt erkennen, daß sie mit einer geringschätzigen
 Handbewegung nicht abgetan
werden können. Man wird ihnen vielmehr sachlich
 gegenüber zu treten und zu untersuchen
baben, wie sich die Nachteile und Schäden der
Akkordarbeit beseitigen lassen.
Die Unternehmer pflegen sich nun meistens
auf den Standpunkt zu stellen, daß die Arbeiterschaft
 die Akkordarbeit zunächst grundsätzlich
annehmen müsse, und daß man erst nach ihrer
Annahme in eine Überlegung darüber eintreten
könne, wie die Schäden zu beseitigen Seien.
Man wird es den Gewerkschaften nachempfinden
können, wenn sie mit dieser Parole nicht vor
ihre Arbeiter treten können. „Erst unterschreiben
 — dann beraten“, das wäre ein Frieden
von Versailles!), den man den Arbeitern nicht
zumuten darf, Man wird daher den Weg der
Verhandlungen beschreiten müssen, der um so
kürzer sein wird, je größer die Aufrichtigkeit
auf beiden Seiten ist und je ehrlicher der Wille
zu einer Verständigung eingesetzt wird.
Die Beseitigung der Schäden der Akkordarbeit
 ist denkbar:
a) auf dem Wege des Tarifvertrages,
b) durch direkte Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber
 und Arbeitnehmer,
z) durch ein paritätisches Schiedsgericht und
1) durch eine Sozialisierung der Baubetriebe.
Die bisherigen Erfahrungen haben gelehrt,
daß das Problem der Akkordarbeit durch einen
Tarifvertrag nur unvollkommen gelöst werden
kann; es läßt sich mit seiner ganzen Vielseitigkeit
 nicht in den starren Rahmen eines Tarifvertrages
 einspannen, und dieses heute um so
weniger, als schon der verhältnismäßig einfach
zu fixierende Zeitlohn bei der fortwährenden
Preisrevolution dem Tarifvertrag ernsthafte
Schwierigkeiten bereitet.
Die großen Verschiedenheiten in der Baustelle, dem
Bauobjekt und der Baukonstruktion könnten kaum durch
hunderte von Paragraphen gefaßt werden. Der Akkordtarifvertrag
 für Kopenhagen und Friedrichsberg vom
i. Juli 1911 hat bereits 540 Paragraphen, die alle vorkommenden
 Arbeiten im Maurerfach zu umschreiben versuchen.
 Die für diese Arbeiten vereinbarten Akkordsätze
 wären heute und zumal bei den zur Zeit angewandten
Materialien und Ersatzbaustoffen nicht durchzuhalten. Be-1)

 In einer Zusammenkunft der Leiter Groß-Berliner
Siedlungsunternehmungen, die kürzlich vom Wohnungsverband
 Groß-Berlin einberufen worden war, wurde der
Beschluß gefaßt, den Bau neuer Siedlungen nur dann zu
finanzieren, wenn die Bauarbeiter ihren Widerstand gegen
die Akkordarbeit aufgeben. Der Verfasser hat in der Aussprache
 keinen Zweifel darüber gelassen, daß er diesen
diktatorischen Weg der Einführung der Akkordarbeit
nicht für den richtigen hült.

;onderes Interesse an diesem Akkordtarifvertrag verdient
ıber das vereinbarte Schiedsgerichtsverfahren, das
alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrage ergeben,
mm schlichten hat,
Die vorkommenden Differenzen werden in erster In-;itanz
 vor den gemeinschaftlich tagenden Vorständen der
\rbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt; kommt hier
ıäne Einigung nicht zustande, dann wird das Schiedszericht
 angerufen, das aus drei Arbeitgebern und drei
\rbeitnehmern besteht, die sich einen Architekten, der
ias Maurerhandwerk gelernt haben muß, als Obmann
wählen. Ist eine Einigung über die Wahl des Obmannes
ıcht zu erzielen, so soll der Bürgermeister oder der
Stadtbaumeister den Obmann ernennen. Das Schiedsrericht
 hat aut Anruf innerhalb 4 X 24 Stunden zusammenxutreten.
 Jede Schiedssache wird durch Stimmermehrheit
wischen den sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer und
\rbeitgeber entschieden. Kommt eine Mehrheit nicht zutande,
 so hat der Obmann den Schiedsspruch zu fällen,
ler für beide Parteien bindend ist. Vor Einberufung
les Gerichts haben beide streitende Parteien 30 Mark an
len Meister einzuzahlen, der die Sitzung leitet. Verırsacht
 eine der beiden streitenden Parteien eine Arbeitsinstellung,
 ohne daß ein Vergleich erstrebt oder ein
;chiedsgericht angerufen wird, so wird die betreffende
)artei in Strafe genommen, deren Höhe und Verwendung
las Schiedsgericht festsetzt. Eine ähnliche, den deutschen
Verhältnissen angepaßte Regelung wäre unter Verarbeiung
 der Grundgedanken des Betriebsrätegesetzes wohl
zu erstreben, eine tarıfarische Regelung der Akkordarbeit
scheint dem Verfasser hingegen zur Zeit undurchführbar.
Es bliebe dann der zweite Weg der unmittelbaren
 Vereinbarungen zwischen Arbeitzeber
 und Arbeitnehmer. Das ist der Weg,
ler vor dem Krieg üblich war. Die jetzt
lurch Gesetz eingeführten Betriebsräte können
ı1eute bereits eine ganze Reihe von Schäden der
Akkordarbeit neutralisieren.
So wird z. B. der Einwand zu 1. und 2. gegenstandslos,
wenn die allgemeinen Richtlinien und Grundsätze. des
Tarifvertrages bestimmen, daß der Akkordsatz ohne Zutimmung
 des Betriebsrats weder festgesetzt noch abzeändert
 werden darf. Auch die Einwände zu 3., 4., 5,
ınd 6. können unter der Kontrolle des Betriebsrats hinällig
 werden, wenn dieser das Vertrauen der Arbeiterchaft
 besitzt, aber auch genügend Autorität hat, einzelne
<ollegen über ihr Unrecht belehren zu können. Dennoch
vird es zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber
ılcht an Differenzen fehlen, die von einer übergeordneten
'nstanz entschieden werden müssen, auf die weiter unten
änzugehen sein wird. In die Hände dieser Instanz wird
ıuch die sehr wichtige Entscheidung gelegt werden müssen
iber die Festsetzung maximaler Akkordleistungen für
an einheitliches Wirtschaftsgebiet.
Man wird einwenden, daß die Begrenzung der Areitsleistung
 nach oben dem ganzen Sinn der Akkordırbeit
 widerspreche. Das Gegenteil ist der Fall. Die
Zinführung der Akkordarbeit im Baugewerbe hat nur
lann einen Zweck, wenn die durch sie erzielte Mehreistung
 an Arbeit eine dauernde ist. Auf einzelne
iportleistungen kommt es gar nicht an. Sie bedeuten
rolkswirtschaftlich keinen Nutzen, sondern einen großen
5chaden. Wir können uns den Luxus nicht leisten, daß
ich einzelne Arbeiter, sei es durch den Antrieb der
Jnternehmer, sei es aus Erwerbsgier, durch Überanstrenzung
 mit 40 Jahren erwerbsunfähig machen und dann
ler Allgemeinheit zur Last fallen. Aus diesem Grunde
ollten Akkordleistungen bei Maurern, die auf 2000 Steine
zommen, sogar verboten werden, anstatt daß sich Maurer
ind Unternehmer mit dieser Leistung brüsten, Jeder
Jnternehmer wird es seinem Maschinenmeister verbieten,
une Arbeitsmaschine dauernd auf die Maximalleistung
            
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