Volltext : Die Kunst- und Altertums-Denkmale im Königreich Württemberg. Inventar. Donaukreis. Oberämter Biberach, Blaubeuren, Ehingen, Geislingen (1914)

Richtig

Falsch

Abb. 364

Aus $ 45. Eine ordnungsmäßige Reinigung
 muß bei allen Kaminen möglich sein. Unbesteigbare
 Kamine müssen, wenn ihre Reinigung
von unten und von der Mündung aus nicht möglichist,
 inihren Wänden unten und oben, geschleifte
Kamine regelmäßig auch an den Biegungen besondere
 Reinigungsöffnungen erhalten, die wenigstens
30 cm hoch und in der Breite der Kaminweite entsprechen
 müssen. Die obere Reinigungsöffnung
soll nicht mehr als 4 m unter der Kaminmündung
liegen.

Brennbare Bauteile, die sich näher als 60 cm
über oder 20 cm neben Reinigungsöffnungen
befinden, sind nach $ 4 (vergl. Seite 196) zu verwahren.
 In gleicher Weise sind brennbare Fußböden
 vor solchen Öffnungen auf die Länge der
oetreffenden Kaminseite und auf eine Breite von
wenigstens 30 cm zu verwahren. Werden Reinizungsöffnungen
 ausnahmsweise in Zimmern angebracht,
 so können bei Hartholzböden oder anderen
 schwer entflammbaren Böden Ausnahmen zugelassen
 werden
            
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