Richtig
Falsch
Abb. 364
Aus $ 45. Eine ordnungsmäßige Reinigung
muß bei allen Kaminen möglich sein. Unbesteigbare
Kamine müssen, wenn ihre Reinigung
von unten und von der Mündung aus nicht möglichist,
inihren Wänden unten und oben, geschleifte
Kamine regelmäßig auch an den Biegungen besondere
Reinigungsöffnungen erhalten, die wenigstens
30 cm hoch und in der Breite der Kaminweite entsprechen
müssen. Die obere Reinigungsöffnung
soll nicht mehr als 4 m unter der Kaminmündung
liegen.
Brennbare Bauteile, die sich näher als 60 cm
über oder 20 cm neben Reinigungsöffnungen
befinden, sind nach $ 4 (vergl. Seite 196) zu verwahren.
In gleicher Weise sind brennbare Fußböden
vor solchen Öffnungen auf die Länge der
oetreffenden Kaminseite und auf eine Breite von
wenigstens 30 cm zu verwahren. Werden Reinizungsöffnungen
ausnahmsweise in Zimmern angebracht,
so können bei Hartholzböden oder anderen
schwer entflammbaren Böden Ausnahmen zugelassen
werden